Artikel 1 VO (EU) 2017/207
Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb der zuständigen Behörde einen Koordinator, der für das Monitoring und die Evaluierung zuständig ist, und legt dessen Aufgaben fest.
Die Koordinatoren für Monitoring und Evaluierung haben die Aufgabe, über die von der Kommission unterstützten Netze
- a)
- Fachwissen zu bewährten Verfahren für das Monitoring und die Evaluierung auszutauschen;
- b)
- zur Umsetzung des gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 — die durch die vorliegende Verordnung ergänzt wird — beizutragen;
- c)
- die Evaluierung der Umsetzung der nationalen Programme gemäß den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 — die durch die vorliegende Verordnung ergänzt wird — zu erleichtern und
- d)
- in Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zur Evaluierung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu erarbeiten.
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