Präambel VO (EU) 2017/207

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements(1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um der Kommission das Monitoring und die Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der in Artikel 2 genannten spezifischen Verordnungen zu erleichtern und eine integrierte Analyse auf Unionsebene zu ermöglichen, sollte dem Monitoring und der Evaluierung durch die Mitgliedstaaten eine soweit als möglich einheitliche Vorgehensweise zugrunde liegen.
(2)
Die für das Monitoring und die Evaluierung zuständigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten haben gemeinsam mit der Kommission gemeinsame Ergebnis- und Wirkungsindikatoren entwickelt, die zur Bewertung der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2104 und der spezifischen Verordnungen herangezogen werden sollten. Diese Indikatoren ergänzen die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) aufgeführten Listen gemeinsamer Indikatoren.
(3)
Die für das Monitoring und die Evaluierung zuständigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten arbeiteten gemeinsam mit der Kommission an der Weiterentwicklung von gemeinsamen Evaluierungsfragen zur Bewertung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Programme. Die Evaluierungsfragen erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und folglich auch die vorliegende Verordnung sind für das Vereinigte Königreich und Irland bindend.
(5)
Dänemark ist weder durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu deren Anwendung verpflichtet.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

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