ANHANG IV VO (EU) 2017/207

Liste der gemeinsamen Indikatoren für die Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung für die Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne der Artikel 56 und 57 Verordnung (EU) Nr. 514/2014

Indikatoren für die Evaluierung der spezifischen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

1.
Indikatoren nach spezifischen Zielen

a)
zur Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten und die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Migration zu unterbinden:

i)
Zahl der mit Unterstützung des Fonds für die innere Sicherheit ( „Fonds” ) im Bereich Visa durchgeführten Schengen-Evaluierungen;
ii)
Zahl der Empfehlungen aus der Schengen-Evaluierung im Bereich Visa, denen mit Unterstützung des Fonds Folge geleistet wurde, im Vergleich zur Gesamtanzahl der abgegebenen Empfehlungen;
iii)
Zahl der Personen mit gefälschten Reisedokumenten, die in aus dem Fonds geförderten Konsulaten aufgegriffen wurden;
iv)
Zahl der Visumantragsteller, die außerhalb ihres Wohnsitzlandes ein Schengen-Visum beantragen müssen;
v)
Zahl der visumpflichtigen Staaten in der Welt, in denen die Zahl der dort vertretenen Mitgliedstaaten angestiegen ist.

b)
zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( „Frontex” ), damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, garantiert wird:

i)
Zahl der mit Unterstützung des Fonds im Bereich Grenzmanagement durchgeführten Schengen-Evaluierungen;
ii)
Zahl der Empfehlungen aus der Schengen-Evaluierung im Bereich Grenzmanagement, denen mit Unterstützung des Fonds Folge geleistet wurde, im Vergleich zur Gesamtanzahl der abgegebenen Empfehlungen;
iii)
Zahl der Ausrüstungsgegenstände, die bei koordinierten Operationen von Frontex verwendet und mit Mitteln des Fonds erworben wurden, im Vergleich zur Gesamtzahl der Ausrüstungsgegenstände, die für koordinierte Operationen von Frontex verwendet wurden;
iv)
Zahl der an EU-Außengrenzen ermittelten irregulären Grenzübertritte a) zwischen Grenzübergangsstellen; b) an Grenzübergangsstellen;
v)
Zahl der Abfragen im Schengener Informationssystem (SIS) II;
vi)
Zahl der an Grenzübergangsstellen aufgegriffenen Personen mit gefälschten Reisedokumenten.

c)
zur Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie besseren Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen:

i)
Ergebnisse der aus dem Fonds finanzierten Polizeimaßnahmen, die zur Zerschlagung organisierter krimineller Vereinigungen führten;
ii)
Zahl/Wert der eingefrorenen, beschlagnahmten und eingezogenen Erträge aus Straftaten aufgrund von Maßnahmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 fallen;
iii)
Zahl der polizeilich registrierten Straftaten, Verdächtigen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen aufgrund von Maßnahmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 fallen;
iv)
Menge der Drogen, die im Rahmen von Fonds-finanzierten Maßnahmen gegen das organisierte Verbrechen beschlagnahmt wurden;
v)
Zahl der geschützten oder unterstützen Opfer von Kriminalität;
vi)
Volumen der im Prüm-Rahmen ausgetauschten Informationen (auf der Grundlage der Gesamtzahl der DNA-Abgleiche pro Jahr; Gesamtzahl der Fingerabdruck-Abgleiche pro Jahr; Gesamtzahl der Fahrzeugzulassungsdaten-Abgleiche pro Jahr);
vii)
Volumen der im Rahmen der Europol-Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) ausgetauschten Informationen (auf der Grundlage der Zahl der von den Mitgliedstaaten, Europol und von Dritten eingeleiteten SIENA-Fälle pro Jahr; der von den Mitgliedstaaten, Europol und von Dritten ausgetauschten SIENA-Nachrichten);
viii)
Volumen der im Rahmen des Europol-Informationssystems (EIS) ausgetauschten Daten (auf der Grundlage der Zahl der Personen und Gegenstände, die von den Mitgliedstaaten jedes Jahr in das EIS eingegeben werden; Zahl der in das EIS von den Mitgliedstaaten jedes Jahr eingegebenen Personen und Gegenstände (Verdächtige, Verurteilte); Zahl der von den Mitgliedstaaten durchgeführten EIS-Abfragen pro Jahr);

d)
Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

i)
Zahl der Terroranschläge (auf der Grundlage der fehlgeschlagenen, verhinderten und ausgeführten Terroranschläge; Zahl der Opfer durch Terroranschläge).

2.
Indikatoren zur Messung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014

e)
zur Messung und Bewertung der Effizienz, des Mehrwerts und der Nachhaltigkeit:

i)
Zahl der Vollzeitäquivalente in der zuständigen Behörde, der delegierten Behörde und der Prüfbehörde, die an der Durchführung des Fonds arbeiten und die durch die technische Hilfe oder aus dem nationalen Haushalt finanziert werden, im Vergleich zur Zahl der durchgeführten Projekte und der für das Haushaltsjahr beantragten Mittel;
ii)
technische Hilfe plus (indirekte) Verwaltungskosten im Vergleich zu den für das Haushaltsjahr beantragten Mittel;
iii)
Ausschöpfungsrate des Fonds;
iv)
Zahl der Ausrüstungsgegenstände, die zwei Jahre nach Erwerb noch in Gebrauch sind/Zahl der aus dem Fonds erworbenen Ausrüstungsgegenstände (> als 10000 EUR);
v)
Anteil der Wartungskosten für aus dem Fonds erworbene Ausrüstungsgegenstände am Gesamtbeitrag der Union zu aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen.

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