Artikel 11 VO (EU) 2017/2177
Vorrangkriterien
Die Betreiber von Serviceeinrichtungen können bei konkurrierenden Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen Vorrangkriterien für die Kapazitätszuweisung festlegen, sofern die Anträge nach dem Koordinierungsverfahren nicht miteinander in Einklang gebracht werden können.
Solche Vorrangkriterien müssen nichtdiskriminierend und objektiv sein und werden in der Beschreibung der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k veröffentlicht. Dabei sind der Zweck der Einrichtung, der Zweck und die Art der betreffenden Schienenverkehrsdienste und das Ziel einer effizienten Nutzung der verfügbaren Kapazität zu berücksichtigen.
In den Vorrangkriterien können auch folgende Aspekte berücksichtigt werden:
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bestehende Verträge;
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die Absicht und Fähigkeit zur Nutzung der beantragten Kapazität, einschließlich etwaiger früherer Versäumnisse, bereits zugewiesene Kapazität ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen, und die Gründe dafür;
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bereits zugewiesene Zugtrassen, die mit den beantragten Leistungen in Zusammenhang stehen;
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Vorrangkriterien für die Zuweisung von Zugtrassen;
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die fristgerechte Einreichung der Anträge.
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