Artikel 12 VO (EU) 2017/2177
Tragfähige Alternativen
(1) Kann einem Antrag auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen nach dem Koordinierungsverfahren nicht entsprochen werden, so setzt der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung den betroffenen Antragsteller und — nach Aufforderung — auch die Regulierungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Regulierungsstelle auch unaufgefordert unterrichtet wird.
(2) Kann einem Antrag nicht entsprochen werden, so prüfen der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung und der Antragsteller gemeinsam, ob tragfähige Alternativen bestehen, die es ermöglichen, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst auf denselben Strecken oder Alternativstrecken unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Der Antragsteller ist nicht zur Preisgabe seiner Geschäftsstrategie verpflichtet.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 zeigt der Betreiber der Serviceeinrichtung mögliche Alternativen auf, gegebenenfalls auch in anderen Mitgliedstaaten, wobei die Beschreibungen anderer Serviceeinrichtungen, in einem gemeinsamen Webportal nach Artikel 5 veröffentlichte Informationen und etwaige Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt werden. Beim Vorschlag möglicher Alternativen sind mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen, soweit sie vom Betreiber der Serviceeinrichtung beurteilt werden können:
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Substituierbarkeit der betrieblichen Merkmale der alternativen Serviceeinrichtung;
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Substituierbarkeit der materiellen und technischen Merkmale der alternativen Serviceeinrichtung;
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offenkundige Auswirkungen auf die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des vom Antragsteller geplanten Schienenverkehrsdienstes;
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geschätzte zusätzliche Kosten für den Antragsteller.
Der Betreiber einer Serviceeinrichtung wahrt das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen.
(4) Sind die Informationen über die Kapazität der vorgeschlagenen Alternative nicht öffentlich zugänglich, werden sie vom Antragsteller verifiziert.
Der Antragsteller prüft, ob die vorgeschlagene Alternative es ihm ermöglichen würde, den geplanten Verkehrsdienst unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Er teilt dem Betreiber der Serviceeinrichtung innerhalb einer gemeinsam vereinbarten Frist das Ergebnis seiner Prüfung mit.
(5) Der Antragsteller kann den Betreiber einer Serviceeinrichtung auffordern, keine tragfähigen Alternativen anzugeben und auf die gemeinsame Prüfung zu verzichten.
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