Artikel 13 VO (EU) 2017/2177

Ablehnung von Zugangsanträgen

(1) Gelangen der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung und der Antragsteller zu dem Schluss, dass keine tragfähige Alternative besteht und es nicht möglich ist, dem Antrag auf Zugang zu der Serviceeinrichtung oder auf dortige Erbringung einer Leistung nach dem Koordinierungsverfahren zu entsprechen, so kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Antrag ablehnen.

Können der Betreiber der Serviceeinrichtung und der Antragsteller keine Einigung über eine tragfähige Alternative erzielen, so kann der Betreiber der Serviceeinrichtung den Antrag unter Angabe der nach seiner Auffassung bestehenden tragfähigen Alternativen ablehnen.

Der Antragsteller kann daraufhin bei der Regulierungsstelle eine Beschwerde nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU einreichen.

(2) Haben der Betreiber der Serviceeinrichtung und der Antragsteller gemeinsam tragfähige Alternativen ermittelt, so kann der Betreiber der Serviceeinrichtung den Antrag ablehnen.

(3) Die Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU legen dem Antragsteller schriftlich dar, warum dem Antrag nach dem Koordinierungsverfahren nicht entsprochen werden konnte und sie aufgrund der verfügbaren Informationen der Ansicht sind, dass etwaige Alternativvorschläge den Anforderungen des Antragstellers entsprechen und tragfähig sind.

(4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung, der einen Antrag ablehnt, legt gegenüber der Regulierungsstelle und dem Antragsteller auf deren Verlangen die Gründe der Ablehnung dar, einschließlich der untersuchten Alternativen und der Ergebnisse des Koordinierungsverfahrens.

(5) In den in Artikel 12 Absatz 5 genannten Fällen kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Antrag ablehnen, ohne die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllen zu müssen.

(6) Hat es der Antragsteller wiederholt versäumt, für bereits gewährte und in Anspruch genommene Zugangsrechte zu bezahlen, so kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung finanzielle Garantien fordern, um seine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der künftigen Erlöse und der Nutzung der Einrichtung zu schützen. Informationen über solche Garantien werden in der Beschreibung der Serviceeinrichtung veröffentlicht.

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