Artikel 14 VO (EU) 2017/2177
Beschwerden
Reicht der Antragsteller bei der Regulierungsstelle eine Beschwerde nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU ein, so berücksichtigt die Regulierungsstelle bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Entscheidung, die sie gegebenenfalls trifft, um einen angemessenen Teil der Kapazität dem Antragsteller zuzuweisen, mindestens die folgenden Elemente, soweit sie von Belang sind:
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vertragliche Verpflichtungen und die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle anderer betroffener Nutzer der Serviceeinrichtung;
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das Gesamtvolumen der anderen betroffenen Nutzern bereits zugewiesenen Kapazität der Serviceeinrichtung;
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die von anderen betroffenen Nutzern getätigten Investitionen in die Einrichtung;
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die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen, um dem Bedarf anderer betroffener Nutzer gerecht zu werden, darunter auch Alternativen in anderen Mitgliedstaaten bei internationalen Zugverbindungen;
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die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells des Betreibers der Serviceeinrichtung;
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Zugangsrechte für Anschlussinfrastruktur.
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