Artikel 15 VO (EU) 2017/2177

Ungenutzte Einrichtungen

(1) In Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Serviceeinrichtungen, die für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht genutzt wurden, werden für Interessenbekundungen freigegeben und zum Leasing oder zur Vermietung ausgeschrieben. Informationen über ungenutzte Einrichtungen werden gemäß Artikel 5 veröffentlicht.

(2) Der Zweijahreszeitraum gemäß Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem in der betreffenden Serviceeinrichtung zum letzten Mal eine schienenverkehrsbezogene Leistung erbracht wurde.

(3) Antragsteller, die an der Nutzung einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung, die für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht genutzt wurde, interessiert sind, teilen ihr Interesse dem Betreiber der betreffenden Einrichtung schriftlich mit und setzen die Regulierungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis. In der Interessenbekundung ist der Bedarf des betreffenden Eisenbahnunternehmens nachzuweisen. Der Betreiber der Serviceeinrichtung kann entscheiden, den Betrieb in einer Weise wieder aufzunehmen, die dem nachgewiesenen Bedarf des Eisenbahnunternehmens entspricht.

(4) Wird eine Serviceeinrichtung nicht von ihrem Eigentümer betrieben, so setzt der Betreiber der Einrichtung den Eigentümer von der Interessenbekundung innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Eingang in Kenntnis. Der Eigentümer der Einrichtung gibt öffentlich bekannt, dass die Einrichtung ganz oder teilweise zum Leasing oder zur Vermietung verfügbar ist, sofern sich der Betreiber der Serviceeinrichtung nach der Interessenbekundung nicht zur Wiederaufnahme des Betriebs entschieden hat.

(5) Vor einer solchen Bekanntmachung kann der Eigentümer der Serviceeinrichtung dem Betreiber der Serviceeinrichtung gestatten, sich innerhalb von vier Wochen zu der Bekanntmachung zu äußern. Der Betreiber kann Einwände gegen die Bekanntmachung erheben, indem er anhand von Unterlagen nachweist, dass bereits vor der Interessenbekundung ein Umstellungsprozess eingeleitet wurde.

(6) Die Regulierungsstelle wird vom Eigentümer über den Umstellungsprozess unterrichtet und kann zur Beurteilung seiner Plausibilität vom Betreiber Unterlagen verlangen.

Im Fall einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung verlangt die Regulierungsstelle, dass der Betrieb der Einrichtung ganz oder teilweise zur Vermietung oder zum Leasing ausgeschrieben wird.

(7) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge veröffentlicht der Eigentümer einer Serviceeinrichtung im Sinne von Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU in seinem Webportal eine Bekanntmachung über das Leasing oder die Vermietung der betreffenden Serviceeinrichtung und setzt die Regulierungsstelle und den Infrastrukturbetreiber, an dessen Netz die Einrichtung angebunden ist, davon in Kenntnis. Die Bekanntmachung enthält alle notwendigen Angaben, damit interessierte Unternehmen ein Angebot für den Betrieb der gesamten Einrichtung oder einzelner Teile abgeben können. Diese Angaben enthalten insbesondere:

a)
die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, das transparent und nichtdiskriminierend sein muss und dem Ziel Rechnung trägt, die Kapazität der Einrichtung so effektiv wie möglich zu nutzen;
b)
die Auswahlkriterien;
c)
die wichtigsten Merkmale der technischen Ausrüstung der Serviceeinrichtung;
d)
die Anschrift und die Frist für die Einreichung der Angebote, die mindestens 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung betragen muss.

(8) Der betroffene Infrastrukturbetreiber veröffentlicht in seinem Webportal auch die in Absatz 7 genannten Informationen.

(9) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge wählt der Eigentümer einer Serviceeinrichtung im Sinne von Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU einen Bewerber aus und unterbreitet ihm unverzüglich ein angemessenes Angebot.

(10) Die Mitgliedstaaten können zur behördlichen Kontrolle der Stilllegung von Serviceeinrichtungen auf bestehende Verfahren zurückgreifen. In diesem Fall kann die Regulierungsstelle Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels gewähren.

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