Artikel 9 VO (EU) 2017/2177
Beantwortung von Anträgen
(1) Nach Erhalt aller notwendigen Informationen beantwortet der Betreiber einer Serviceeinrichtung Anträge auf Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen und auf dortige Erbringung schienenverkehrsbezogener Leistungen innerhalb der angemessenen Frist, die von der Regulierungsstelle nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt wurde. Für verschiedene Arten von Serviceeinrichtungen und/oder Leistungen können unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
(2) Unterbreitet der Betreiber einer Serviceeinrichtung ein Angebot für den Zugang zur Serviceeinrichtung, so bleibt dieses Angebot für einen angemessenen Zeitraum gültig, der vom Betreiber spezifiziert wird und den geschäftlichen Erfordernissen des Antragstellers Rechnung trägt.
(3) Um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU zu gewährleisten, legen die Regulierungsstellen die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Fristen für die Beantwortung von Anträgen vor der Veröffentlichung der ersten unter diese Durchführungsverordnung fallenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen fest.
(4) In Bezug auf Ad-hoc-Anträge auf Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f bis i genannten Serviceeinrichtungen und Leistungen berücksichtigen die Regulierungsstellen bei der Festlegung der Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU die in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Fristen. Haben die Regulierungsstellen keine Fristen für Ad-hoc-Anträge festgelegt, so beantwortet der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Antrag innerhalb der in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Fristen.
Hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung einen jährlichen Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f bis i genannten Serviceeinrichtungen und Leistungen gesetzt, so müssen die von der Regulierungsstelle festgelegten Fristen für die Beantwortung verspäteter Anträge den Fristen Rechnung tragen, die die Infrastrukturbetreiber für die Bearbeitung solcher Anträge anwenden.
Für die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe e genannten Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen beginnt die Frist, sobald die technische Kompatibilität der Fahrzeuge mit diesen Einrichtungen und der Ausrüstung geprüft und der Antragsteller darüber unterrichtet wurde.
(5) Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, in denen Zusatzleistungen und Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU erbracht werden, beantworten Anträge für solche Leistungen innerhalb der von der Regulierungsstelle festgelegten Frist oder, falls keine Frist festgelegt wurde, innerhalb einer angemessenen Frist. Reicht ein Antragsteller Ad-hoc-Anträge für mehrere schienenverkehrsbezogene Leistungen ein, die in derselben Serviceeinrichtung erbracht werden, und weist darauf hin, dass nur ihre gleichzeitige Annahme von Nutzen ist, so werden solche Anträge von allen betroffenen Betreibern der Serviceeinrichtung, einschließlich der Anbieter von Zusatzleistungen und Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4, innerhalb der angemessenen Frist gemäß Absatz 4 beantwortet.
Für die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe e genannten schienenverkehrsbezogenen Leistungen beginnt die Frist, sobald die technische Kompatibilität der Fahrzeuge mit den Einrichtungen und der Ausrüstung geprüft und der Antragsteller darüber unterrichtet wurde.
(6) Die Fristen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 können mit Zustimmung des betroffenen Antragstellers verlängert werden.
(7) Die Rechte auf Zugang zu Eisenbahninfrastruktur und schienenverkehrsbezogenen Leistungen sind nicht auf andere Antragsteller übertragbar.
(8) Beabsichtigt ein Antragsteller, das vom Betreiber einer Serviceeinrichtung gewährte Recht auf Zugang zu der Einrichtung oder einer schienenverkehrsbezogenen Leistung nicht in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies dem betroffenen Betreiber unverzüglich mit.
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