Artikel 8 VO (EU) 2017/2177

Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen

(1) Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen dürfen von Antragstellern gestellt werden.

(2) Die Antragsteller geben in ihren Anträgen die Serviceeinrichtungen und/oder schienenverkehrsbezogenen Leistungen an, für die sie den Zugang beantragt haben. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen dürfen den Zugang zu der Einrichtung oder die Erbringung einer schienenverkehrsbezogenen Leistung nicht an die Auflage knüpfen, dass auch andere Leistungen, die keinen Bezug zu der beantragten Leistung haben, erworben werden müssen.

(3) Antragseingänge werden vom Betreiber der Serviceeinrichtung unverzüglich bestätigt. Enthält der Antrag nicht alle aufgrund der Beschreibung der Serviceeinrichtung geforderten Informationen, die notwendig sind, um über den Antrag zu entscheiden, so teilt der Betreiber der betreffenden Serviceeinrichtung dies dem Antragsteller mit und setzt ihm eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Informationen. Werden diese Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, kann der Antrag abgelehnt werden.

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