Artikel 7 VO (EU) 2017/2177

Zusammenarbeit bei der Zuweisung und Nutzung von Kapazität der Serviceeinrichtung

(1) Die Antragsteller beantragen den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen unter Einhaltung der von den Betreibern der Serviceeinrichtungen festgelegten Fristen. Bei der Festlegung dieser Fristen berücksichtigen die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen gegebenenfalls die von den Infrastrukturbetreibern für die Netzfahrplanerstellung festgelegten Fristen und Vorrangkriterien, um Unvereinbarkeiten zu vermeiden.

(2) Die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen und die Infrastrukturbetreiber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Zuweisung von Infrastrukturkapazität und von Kapazität in den Serviceeinrichtungen erforderlichenfalls aufeinander abgestimmt ist. Auch die Betreiber von verbundenen Serviceeinrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die betroffenen Antragsteller können auf Anfrage in diese Zusammenarbeit einbezogen werden. Die Antragsteller können auch beantragen, dass für die Gewährung des Zugangs zu privaten Gleisanschlüssen zuständige Stellen in die Zusammenarbeit einbezogen werden, wenn diese Gleisanschlüsse erforderlich sind, um Zugang zu Serviceeinrichtungen zu erhalten, die für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten wesentlich sind.

Beantragt ein Antragsteller die Erbringung von Zusatzleistungen oder Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU, die in der Einrichtung von einem oder mehreren Betreibern der Serviceeinrichtung, die nicht für die Gewährung des Zugangs zu der Einrichtung zuständig sind, angeboten werden, so kann der Antragsteller beantragen, dass alle Betreiber von Serviceeinrichtungen, die diese Dienste erbringen, in die Zusammenarbeit einbezogen werden.

Bis zum Abschluss der Netzfahrplanerstellung durch den Infrastrukturbetreiber dürfen Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine beantragte Zugtrasse noch nicht zugewiesen wurde. Die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen und die betroffenen Infrastrukturbetreiber bemühen sich allerdings darum, ihre jeweiligen Entscheidungen miteinander abzustimmen.

(3) Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, Infrastrukturbetreiber und Antragsteller arbeiten gegebenenfalls zusammen, um einen effizienten Zugbetrieb zu und aus den Serviceeinrichtungen sicherzustellen. Bei Zügen, für die Terminals des Schienengüterverkehrs — auch in See- und Binnenhäfen — genutzt werden, umfasst diese Zusammenarbeit auch den Austausch von Informationen über die Ortung und Nachverfolgung von Zügen und, sofern verfügbar, voraussichtliche Ankunfts- und Abfahrtzeiten bei Verspätungen und Störungen.

(4) Auf Verlangen der Regulierungsstelle weisen die Betreiber von Serviceeinrichtungen schriftlich nach, dass sie in den letzten drei Jahren die Anforderungen an die Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel erfüllt haben.

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