Artikel 6 VO (EU) 2017/2177

Zusätzliche Informationen

(1) Die Regulierungsstelle kann die Betreiber von Serviceeinrichtungen auffordern zu begründen, warum sie eine schienenverkehrsbezogene Leistung als grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung einstufen.

(2) Die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis g der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen stellen auf Anfrage eines Antragstellers vorläufige Informationen über die verfügbare Kapazität der Serviceeinrichtung bereit.

(3) Die Betreiber von Serviceeinrichtungen stellen mittels eines gemeinsamen Webportals die in Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe l genannten Informationen in Echtzeit zur Verfügung, soweit dies unter vertretbaren wirtschaftlichen Anstrengungen technisch möglich ist.

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