Artikel 5 VO (EU) 2017/2177

Veröffentlichung der Beschreibung von Serviceeinrichtungen

(1) Die Betreiber von Serviceeinrichtungen machen die Beschreibung der Serviceeinrichtung unentgeltlich auf eine der folgenden Weisen öffentlich zugänglich:

a)
durch Veröffentlichung in ihrem Webportal oder einem gemeinsamen Webportal, dessen Link den Infrastrukturbetreibern zur Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen mitgeteilt wird;
b)
indem den Infrastrukturbetreibern die relevanten Informationen veröffentlichungsreif zur Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen übermittelt werden.

Ist der Infrastrukturbetreiber, an dessen Netz die Einrichtung angebunden ist, gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgenommen, so stellt der Betreiber der Serviceeinrichtung den entsprechenden Link oder die veröffentlichungsreifen Informationen dem Hauptinfrastrukturbetreiber zur Verfügung.

(2) Die Infrastrukturbetreiber geben in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder in ihrem Webportal die Frist für die Übermittlung der Informationen oder des Links zur Veröffentlichung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen an, damit diese zu dem in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Termin veröffentlicht werden können.

Die Infrastrukturbetreiber stellen ein einheitliches Muster bereit, das vom Eisenbahnsektor in Zusammenarbeit mit den Regulierungsstellen bis zum 30. Juni 2018 zu erarbeiten ist und von den Betreibern von Serviceeinrichtungen für die Übermittlung der Informationen verwendet werden kann. Das Muster wird nach Bedarf überprüft und aktualisiert.

(3) Die Betreiber von Serviceeinrichtungen aktualisieren die Beschreibung der Serviceeinrichtung bei Bedarf. Sie setzen die Antragsteller, die bereits Zugang beantragt oder eine oder mehrere Leistungen in der Serviceeinrichtung reserviert haben, über alle relevanten Änderungen in der Beschreibung der Serviceeinrichtung rechtzeitig in Kenntnis.

(4) Wird eine Serviceeinrichtung von mehreren Betreibern betrieben oder werden dort Leistungen von mehreren Anbietern erbracht, so stimmen sich diese Betreiber und Anbieter untereinander ab, um

a)
ihre Beschreibungen der Serviceeinrichtung an einem Ort verfügbar zu machen, oder
b)
in ihren Beschreibungen der Serviceeinrichtung alle Betreiber anzugeben, die über Anträge auf Zugang zu der Einrichtung oder den in derselben Serviceeinrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen entscheiden.

Führt diese Koordinierung zu keinem Erfolg, kann die Regulierungsstelle eine Entscheidung erlassen und darin einen der Betreiber der Serviceeinrichtung benennen, der die Anforderung des ersten Unterabsatzes erfüllen muss. Etwaige Kosten werden auf alle betroffenen Betreiber der Serviceeinrichtung aufgeteilt.

(5) Der Verpflichtung in Absatz 1 und in Artikel 4 wird in einer Weise nachgekommen, die der Größe, den technischen Merkmalen und der Bedeutung der betreffenden Serviceeinrichtung angemessen ist.

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