Artikel 4 VO (EU) 2017/2177

Beschreibung der Serviceeinrichtung

(1) Die Betreiber von Serviceeinrichtungen erstellen für die Serviceeinrichtungen und Leistungen, für die sie zuständig sind, eine Beschreibung der Serviceeinrichtung.

(2) Die Beschreibung der Serviceeinrichtung enthält mindestens die folgenden Informationen, soweit sie in dieser Verordnung vorgeschrieben sind:

a)
die Liste aller Anlagen, in denen schienenverkehrsbezogene Leistungen erbracht werden, einschließlich Angaben über ihre Standorte und Öffnungszeiten;
b)
die wichtigsten Kontaktangaben des Betreibers der Serviceeinrichtung;
c)
eine Beschreibung der technischen Merkmale der Serviceeinrichtung, z. B. Anschlussgleise oder Verschiebe- und Rangiergleise, technische Ausrüstung für Be- und Entladung, Waschen und Instandhaltung und die verfügbare Lagerkapazität; Informationen über private Gleisanschlüsse, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur gehören, aber notwendig sind, um Zugang zu Serviceeinrichtungen zu erhalten, die für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten wesentlich sind;
d)
eine Beschreibung aller in der Einrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen und ihrer Art (grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung);
e)
die Möglichkeit der Eigenerbringung von schienenverkehrsbezogenen Leistungen und die dafür geltenden Bedingungen;
f)
Informationen über die Verfahren zur Beantragung des Zugangs zu der Serviceeinrichtung und/oder den dort erbrachten Leistungen, einschließlich der Fristen für die Einreichung von Anträgen und deren Bearbeitung;
g)
bei Serviceeinrichtungen mit mehreren Betreibern oder bei von mehreren Anbietern erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen die Angabe, ob der Zugang zu den Einrichtungen und den Leistungen jeweils getrennt beantragt werden muss;
h)
Angaben zum Mindestinhalt und zur Form von Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen oder ein entsprechendes Antragsmuster;
i)
zumindest bei Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen, die von Betreibern betrieben bzw. erbracht werden, die unter direkter oder indirekter Kontrolle einer Kontrollinstanz stehen, sind Musterzugangsverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen bereitzustellen;
j)
gegebenenfalls Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der IT-Systeme des Betreibers, sofern die Antragsteller solche Systeme nutzen müssen, sowie die Regeln für den Schutz von sensiblen Daten und Geschäftsdaten;
k)
eine Beschreibung der Koordinierungsverfahren und Regulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 und der Vorrangkriterien gemäß Artikel 11;
l)
Informationen über Änderungen der technischen Merkmale und vorübergehende Kapazitätsbeschränkungen der Serviceeinrichtung, einschließlich planmäßiger Arbeiten, die den Betrieb der Serviceeinrichtung erheblich beeinflussen könnten;
m)
Informationen über Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die einzelnen dort erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen;
n)
Informationen über die Grundsätze, nach denen Antragstellern Preisnachlässe gewährt werden, wobei die Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zu erfüllen sind.

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