Artikel 3 VO (EU) 2017/2177

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„grundlegende Leistung” eine Leistung, die in einer der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen erbracht wird;
2.
„schienenverkehrsbezogene Leistung” eine grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung gemäß Anhang II Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU;
3.
„Beschreibung der Serviceeinrichtung” ein Dokument mit genauen Informationen, die für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen erforderlich sind;
4.
„Kapazität der Serviceeinrichtung” das Potenzial, über einen bestimmten Zeitraum eine Serviceeinrichtung nutzen und eine Leistung erbringen zu können, unter Berücksichtigung der für das Erreichen und Verlassen der Serviceeinrichtung erforderlichen Zeit;
5.
„Koordinierungsverfahren” ein Verfahren, in dem der Betreiber einer Serviceeinrichtung und die Antragsteller sich gemeinsam um eine Lösung für Situationen bemühen, in denen unterschiedlicher Bedarf an Zugang zu einer Serviceeinrichtung oder an schienenverkehrsbezogenen Leistungen dieselbe Kapazität der Serviceeinrichtung betrifft und in Konflikt zueinander steht;
6.
„verbundene Serviceeinrichtungen” Serviceeinrichtungen, die aneinander grenzen und zur Erreichung der jeweils anderen Einrichtung durchfahren werden müssen;
7.
„Kontrollinstanz” eine Stelle oder ein Unternehmen, die bzw. das eine direkte oder indirekte Kontrolle über den Betreiber einer Serviceeinrichtung ausübt und ebenfalls in den nationalen Schienenverkehrsmärkten, für die die Einrichtung genutzt wird, tätig ist und eine beherrschende Stellung innehat, oder die bzw. das eine direkte oder indirekte Kontrolle über den Betreiber einer Serviceeinrichtung und ein Eisenbahnunternehmen mit einer solchen Stellung ausübt;
8.
„Eigenerbringung von Leistungen” den Fall, in dem ein Eisenbahnunternehmen auf dem Betriebsgelände des Betreibers einer Serviceeinrichtung eine schienenverkehrsbezogene Leistung selbst erbringt, sofern der Zugang zu der Einrichtung und deren Nutzung durch das Eisenbahnunternehmen für die Eigenerbringung von Leistungen rechtlich und technisch möglich sind, die Betriebssicherheit nicht gefährdet und der Betreiber der betreffenden Serviceeinrichtung diese Möglichkeit anbietet;
9.
„Umstellung” einen förmlichen Prozess, durch den eine Serviceeinrichtung einem anderen Nutzungszweck als der Erbringung schienenverkehrsbezogener Leistungen zugeführt wird;
10.
„Ad-hoc-Antrag” einen Antrag auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung oder schienenverkehrsbezogenen Leistung, der mit einem Ad-hoc-Antrag auf Zuweisung einer einzelnen Zugtrasse gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU verbunden ist;
11.
„verspäteter Antrag” einen Antrag auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung oder schienenverkehrsbezogenen Leistung, der nach Ablauf einer vom Betreiber der betreffenden Einrichtung festgelegten Antragsfrist eingereicht wurde.

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