Artikel 2 VO (EU) 2017/2177
Ausnahmen
(1) Die Betreiber der in Absatz 2 genannten Serviceeinrichtungen können beantragen, von der Anwendung aller oder bestimmter Vorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe m sowie Artikel 5, ausgenommen zu werden.
Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen für deren eigene Zwecke genutzt werden, können die Ausnahme von allen Vorschriften dieser Verordnung beantragen.
Solche Anträge sind der Regulierungsstelle vorzulegen und hinreichend zu begründen.
(2) Die Regulierungsstellen können Betreiber von Serviceeinrichtungen, die die nachstehenden Serviceeinrichtungen betreiben oder Leistungen erbringen, von dieser Verordnung ausnehmen:
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Serviceeinrichtungen oder Leistungen ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts, insbesondere was die Auslastung der Einrichtung, die Art und den Umfang des potenziell betroffenen Verkehrs sowie die Art der in der Einrichtung angebotenen Leistungen anbelangt;
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Serviceeinrichtungen oder Leistungen, die in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit einer Vielzahl von Wettbewerbern, die vergleichbare Leistungen erbringen, betrieben bzw. erbracht werden;
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Serviceeinrichtungen oder Leistungen, bei denen die Anwendung dieser Verordnung das Funktionieren des Marktes für Serviceeinrichtungen beeinträchtigen könnte.
(3) Die Regulierungsstellen veröffentlichen Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen nach Absatz 2 auf ihrer Website innerhalb von zwei Wochen nach Erlass der Entscheidung.
(4) Werden die Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 nicht länger erfüllt, so widerruft die Regulierungsstelle die Ausnahme.
(5) Die Regulierungsstellen erarbeiten und veröffentlichen gemeinsame Entscheidungsgrundsätze für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien.
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