Artikel 1 VO (EU) 2017/2177

Gegenstand

Diese Verordnung bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens und die anzuwendenden Kriterien für den Zugang zu den in den Serviceeinrichtungen zu erbringenden Leistungen, die in Anhang II Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführt sind.

Bezugnahmen auf Antragsteller in den Vorschriften dieser Verordnung sind als Bezugnahmen auf Eisenbahnunternehmen zu verstehen. Dürfen nach nationalem Recht auch andere Antragsteller als Eisenbahnunternehmen Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen beantragen, so gelten die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechend dem nationalen Recht auch für solche Antragsteller.

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