Präambel VO (EU) 2017/2177
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU, die den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Nutzung der in diesen Einrichtungen erbrachten Leistungen betreffen, darunter Bestimmungen über Zugangsrechte, grundlegende Verfahrensvorschriften für die Antragsbearbeitung und Anforderungen an die Veröffentlichung von Informationen, sind auf alle Serviceeinrichtungen anwendbar. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2012/34/EU unterschiedliche Bestimmungen für verschiedene Arten von Leistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden. Diese Unterscheidungen sollten sich auch in der vorliegenden Verordnung widerspiegeln.
- (2)
- Um die Betreiber von Serviceeinrichtungen von geringer Bedeutung nicht über Gebühr zu belasten, erscheint es angebracht, den Regulierungsstellen die Möglichkeit zu geben, Betreiber von Serviceeinrichtungen von den Vorschriften dieser Verordnung — mit Ausnahme bestimmter Vorschriften über die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Beschreibung der Serviceeinrichtung — ganz oder teilweise auszunehmen, wenn die Regulierungsstelle der Ansicht ist, dass die betreffende Einrichtung keine strategische Bedeutung für das Funktionieren des Marktes hat. Ist der betreffende Markt für Serviceeinrichtungen durch eine Vielzahl von Betreibern gekennzeichnet, die im Wettbewerb vergleichbare Leistungen erbringen, oder könnten einzelne Vorschriften dieser Verordnung nach Auffassung der Regulierungsstelle das Funktionieren des Marktes für Serviceeinrichtungen beeinträchtigen, so sollte die Regulierungsstelle ebenfalls befugt sein, derartige Ausnahmen zu gewähren. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Eisenbahnunternehmen Leistungen für ein anderes Eisenbahnunternehmen erbringt, um dieses an entlegenen Standorten im Rahmen einer Zusammenarbeit, die zur Vermeidung der dem Unternehmen andernfalls entstehenden Kosten notwendig ist, zu unterstützen.
- (3)
- Mit der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wird ein Rahmen für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen geschaffen. Diese Verordnung, die die Einzelheiten des Verfahrens und die Kriterien bestimmt, die von Betreibern von Serviceeinrichtungen und Antragstellern anzuwenden sind, sollte auch für See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr gelten.
- (4)
- Transparenz hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen sowie der Informationen über Entgelte ist eine Voraussetzung, um allen Antragstellern diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen und den dort erbrachten Leistungen zu bieten. Versteckte Preisnachlässe, die mit Antragstellern ohne einheitliche Grundsätze individuell ausgehandelt werden, würden das Prinzip des diskriminierungsfreien Zugangs zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen untergraben. Gleichwohl sollten die in der Beschreibung der Serviceeinrichtung enthaltenen Informationen über die Grundsätze für Nachlassregelungen den Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen unterliegen.
- (5)
- Die Betreiber von Serviceeinrichtungen sind nach der Richtlinie 2012/34/EU verpflichtet, einen nichtdiskriminierenden Zugang zu den Einrichtungen und den dort erbrachten Leistungen zu ermöglichen. Die Richtlinie findet in Fällen der Eigenerbringung von Leistungen wie auch in Fällen Anwendung, in denen die Leistungen vom Betreiber einer Serviceeinrichtung erbracht werden. Soweit zur Vermeidung von Marktverzerrungen oder unerwünschten Marktentwicklungen erforderlich, sollte die Regulierungsstelle vom Betreiber einer Serviceeinrichtung verlangen können, diese für die Eigenerbringung von Leistungen zugänglich zu machen, sofern dies rechtlich und technisch möglich ist und die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.
- (6)
- Führt die Zufahrt zu einer Serviceeinrichtung über private Gleisanschlüsse, so sollte der Betreiber der Serviceeinrichtung Informationen über die privaten Gleisanschlüsse bereitstellen. Diesen Informationen sollte zu entnehmen sein, an wen sich der Antragsteller wenden kann, um den Zugang zu der betreffenden Strecke gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/34/EU zu beantragen.
- (7)
- Die Infrastrukturbetreiber sollten die Erfassung von Informationen über Serviceeinrichtungen erleichtern und den Verwaltungsaufwand für die Betreiber von Serviceeinrichtungen verringern, indem sie ein Muster an leicht zugänglicher Stelle bereitstellen, beispielsweise in ihrem Webportal. Dieses Muster sollte vom Eisenbahnsektor und den Regulierungsstellen in Abstimmung mit den Betreibern von Serviceeinrichtungen erstellt werden. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen sind nach Artikel 31 Absatz 10 und Anhang IV Nummer 6 der Richtlinie 2012/34/EU verpflichtet, den Infrastrukturbetreibern alle einschlägigen Informationen mitzuteilen. Der Hauptinfrastrukturbetreiber, dem die Beschreibung der Serviceeinrichtung zu übermitteln ist, falls der Infrastrukturbetreiber, an dessen Netz die betreffende Einrichtung angebunden ist, von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen befreit ist, sollte derjenige sein, der von dem Mitgliedstaat für die Zwecke der Teilnahme an dem in Artikel 7f der Richtlinie 2012/34/EU genannten Netzwerk bestimmt wurde.
- (8)
- Entscheidungen, die die Bedingungen für den Zugang zu einer Serviceeinrichtung, die Kapazitätszuweisung in der Serviceeinrichtung und die dortige Erbringung schienenverkehrsbezogener Leistungen regeln, werden unter Umständen von verschiedenen Akteuren getroffen. In diesen Fällen sollten alle betroffenen Akteure als Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU gelten. Zudem sollte jeder von ihnen die Anforderungen dieser Verordnung für den Teil erfüllen, für den er zuständig ist. Befindet sich eine Einrichtung im Eigentum mehrerer Akteure und wird von ihnen verwaltet und betrieben, so sollten nur diejenigen als Betreiber der Serviceeinrichtung gelten, die für die Bereitstellung der Informationen und die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Serviceeinrichtung und die Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen tatsächlich zuständig sind.
- (9)
- In der Praxis wird der Zugang zu Serviceeinrichtungen häufig von Verladern und Spediteuren beantragt. Das vom Antragsteller bestellte Eisenbahnunternehmen unterhält jedoch in vielen Fällen keine vertragliche Beziehung zu dem Betreiber der Serviceeinrichtung. Deshalb sollte klargestellt werden, dass nicht nur Eisenbahnunternehmen, sondern auch andere Antragsteller berechtigt sein sollten, zu den in dieser Verordnung festgelegten BedingungenZugang zu Serviceeinrichtungen zu beantragen, wenn das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht. Die Betreiber solcher Serviceeinrichtungen sollten dieser Verordnung unterliegen, unabhängig davon, ob sie Vertragsbeziehungen zu einem Eisenbahnunternehmen oder einem anderen Antragsteller unterhalten, der nach nationalem Recht berechtigt ist, Kapazität in Serviceeinrichtungen zu beantragen.
- (10)
- Zugtrassen und Kapazität in Serviceeinrichtungen werden häufig von verschiedenen Stellen zugewiesen. Daher ist es wichtig, dass diese Stellen miteinander kommunizieren, damit planmäßige Zugtrassen und planmäßige Zeitfenster in Serviceeinrichtungen so aufeinander abgestimmt werden, dass ein reibungsloser und effizienter Zugbetrieb gewährleistet werden kann. Dasselbe sollte auch gelten, wenn ein Antragsteller in einer Einrichtung schienenverkehrsbezogene Leistungen beantragt, die von verschiedenen Anbietern erbracht werden. Für Leistungen ohne direkten Bezug zur Infrastrukturkapazität wäre eine solche Zusammenarbeit nicht erforderlich.
- (11)
- Der Austausch von Daten über die Sendungsverfolgung (Tracking und Tracing) und voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtzeiten zwischen den Auftraggebern von Verkehrsdiensten, Eisenbahnunternehmen und Terminals sollte zu einer besseren Dienstleistungsqualität und Kostenwirksamkeit in der Logistikkette beitragen.
- (12)
- Der Verpflichtung, in einem gemeinsamen Webportal Echtzeit-Informationen über die voraussichtlich verfügbare Kapazität von Serviceeinrichtungen bereitzustellen, könnte durch Angaben darüber nachgekommen werden, ob die Anlage ausgelastet ist, über begrenzte Restkapazität verfügt oder noch genügend Restkapazität hat, um jeder Art von Antrag zu entsprechen. Bei Leistungen wie zum Beispiel Instandhaltungen, für die ein Fahrzeug längere Zeit außer Betrieb genommen werden muss, kann auf diese Angaben unter Umständen verzichtet werden. Die maximale Betriebskapazität kann geringer sein als die maximale theoretische Kapazität. Dies liegt an der eventuell benötigten zusätzlichen Zeit, um in bestimmten Situationen, etwa wenn ein Zug verspätet die Einrichtung erreicht oder bei Betriebsstörungen, zuverlässige Leistungen erbringen zu können. Die Kapazitätsangabe sollte sich auf die verfügbare Betriebskapazität beziehen.
- (13)
- Die Betreiber von Serviceeinrichtungen sollten Antragsteller nicht dazu verpflichten, in einer Einrichtung angebotene Leistungen, die der Antragsteller nicht benötigt, zu erwerben. Dieser Grundsatz sollte dem Antragsteller indes nicht die Möglichkeit geben, vom Betreiber einer Einrichtung zu verlangen, auf seinem Betriebsgelände die Eigenerbringung von Leistungen zuzulassen, wenn der Betreiber die betreffende Leistung in einer Weise anbietet, die mit der Richtlinie 2012/34/EU und der vorliegenden Verordnung im Einklang steht.
- (14)
- Erhält der Betreiber einer Serviceeinrichtung einen Antrag, der mit einem anderen Antrag oder mit bereits zugewiesener Kapazität unvereinbar ist, sollte er zunächst prüfen, ob dem zusätzlichen Antrag entsprochen werden kann, indem ein anderes Zeitfenster vorgeschlagen oder das bereits zugewiesene Zeitfenster — mit Einverständnis des betroffenen Antragstellers — geändert wird, oder Maßnahmen ergriffen werden, die es ermöglichen, die Kapazität der Einrichtung zu erhöhen. Der Betreiber sollte nicht verpflichtet sein, Maßnahmen wie zum Beispiel eine Änderung der Öffnungszeiten oder mit Investitionen verbundene Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapazität der Einrichtung zu erhöhen. Bietet ein Antragsteller jedoch die Gewähr, Investitionskosten oder zusätzliche Betriebskosten zu tragen, so sollte der Betreiber einer Serviceeinrichtung diese Möglichkeit in Betracht ziehen.
- (15)
- Können konkurrierende Anträge im Wege des Koordinierungsverfahrens nicht miteinander in Einklang gebracht werden, so kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung Vorrangkriterien anwenden, um zwischen solchen Anträgen zu entscheiden. Diese Kriterien sollten nichtdiskriminierend und transparent sein und in der Beschreibung der Serviceeinrichtung, die von der Regulierungsstelle überprüft wird, veröffentlicht werden.
- (16)
- Der Begriff „tragfähige Alternative” umfasst mehrere Aspekte. Dazu zählen insbesondere materielle und technische Merkmale wie zum Beispiel der Standort einer Einrichtung, die Erreichbarkeit per Straße, Schiene, Binnenwasserstraße oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Lichtraumprofil, Gleislänge und Elektrifizierung; betriebliche Merkmale, u. a. Öffnungszeiten, Kapazitäten in der Einrichtung und in ihrer Umgebung, Anforderungen an die Ausbildung der Fahrer, Umfang und Art der angebotenen Leistungen; Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit von Verkehrsdiensten, z. B. Streckenführung, Verbindungen zu anderen Verkehrsträgern und Beförderungszeiten, sowie wirtschaftliche Aspekte wie etwa die Auswirkungen auf die Betriebskosten und die Rentabilität der geplanten Leistungen.
- (17)
- Der Bau einer Serviceeinrichtung erfordert erhebliche Investitionen und aufgrund der Vernetzung der Eisenbahnen stehen Orte, an denen solche Einrichtungen errichtet werden können, nur beschränkt zur Verfügung. Viele Serviceeinrichtungen sind infolgedessen nicht leicht zu duplizieren. Können konkurrierende Anträge nach dem Koordinierungsverfahren nicht miteinander in Einklang gebracht werden und hat die Einrichtung ihre Auslastungsgrenze erreicht, sollten die Regulierungsstellen von den Betreibern der Serviceeinrichtungen Maßnahmen verlangen können, um die Nutzung der Einrichtung zu optimieren. Der Betreiber der Serviceeinrichtung sollte geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels bestimmen. Dies könnten u. a. Geldbußen für Antragsteller sein, die gewährte Zugangsrechte nicht in Anspruch nehmen, oder Aufforderungen zum Verzicht auf Zugangsrechte für Serviceeinrichtungen oder schienenverkehrsbezogene Leistungen, wenn Antragsteller diese Rechte wiederholt und vorsätzlich nicht in Anspruch genommen oder Störungen des Betriebs der Serviceeinrichtungen oder gegenüber anderen Antragstellern verursacht haben.
- (18)
- Um die vorhandenen Einrichtungen optimal zu nutzen, sollte der Betrieb von Einrichtungen, die für mindestens zwei Jahre nicht genutzt wurden, zur Vermietung oder zum Leasing ausgeschrieben werden, wenn ein Eisenbahnunternehmen ein auf nachgewiesenem Bedarf beruhendes Interesse an der Nutzung einer solchen Einrichtung bekundet. Jeder am Betrieb dieser Einrichtung interessierte Wirtschaftsakteur sollte die Möglichkeit haben, an den Ausschreibungen teilzunehmen und ein Angebot für den Betrieb der Einrichtung abzugeben. Eine Ausschreibung ist hingegen nicht notwendig, wenn bereits ein förmliches Verfahren eingeleitet wurde, um die Nutzungsbestimmung des Standorts zu Eisenbahnzwecken aufzuheben, und die Serviceeinrichtung für andere Nutzungszwecke umgebaut wird.
- (19)
- Diese Verordnung enthält eine Reihe neuer Vorschriften für die Betreiber von Serviceeinrichtungen. Diese Betreiber benötigen Zeit, um ihre internen Verfahren anzupassen und mit sämtlichen Anforderungen dieser Verordnung in Einklang zu bringen. Die Verordnung sollte deshalb erst ab dem 1. Juni 2019 gelten. Die gemäß Artikel 4 erforderliche Beschreibung der Serviceeinrichtung bzw. der Link zu den entsprechenden Informationen sollte somit erstmals für den ab Dezember 2020 geltenden Netzfahrplan zu erstellen und in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sein.
- (20)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.
- (2)
Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
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