Artikel 2 VO (EU) 2017/218
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Fischereifahrzeug” ein Schiff im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
- b)
- „Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
- c)
- „Fischereiflotte der Union” alle Fischereifahrzeuge der Union, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Union registriert sind;
- d)
- „Aquakulturschiff” ein Schiff, das ausschließlich für die Ernte, den Transport, die Handhabung und/oder Anlandung von Erzeugnissen der Aquakultur ausgestattet ist;
- e)
- „Vorgang” jeden Flottenzugang oder Flottenabgang oder die Veränderung eines der Merkmale gemäß Anhang I;
- f)
- „Übertragung” den elektronischen Transfer eines oder mehrerer Vorgänge zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
- g)
- „Übertragungsmittel” das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaten und der von ihr benannten Stelle für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung stellt;
- h)
- „Zählung” den Zeitpunkt, zu dem der erste Vorgang der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Anhang II mitgeteilt wurde;
- i)
- „Bestandsaufnahme” die Liste der gespeicherten Vorgänge für Schiffe im Fischereiflottenregister eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Zeitraum;
- j)
- „rechtlicher Eigentümer” jede natürliche oder juristische Person, die auf den Registrierungsdokumenten des Schiff als rechtlicher Eigentümer eingetragen ist;
- k)
- „Betreiber” eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(1);
- l)
- „Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister” die eindeutige Kennnummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Union, unabhängig von etwaigen nationalen Fischereiflottennummern;
- m)
- „personenbezogene Daten” alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;
- n)
- „nationales Fischereiflottenregister” das Register, das jeder Mitgliedstaat für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge führt;
- o)
- „Fischereiflottenregister der Union” das von der Kommission geführte Register mit Informationen über alle Fischereifahrzeuge der Union.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
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