Artikel 1 VO (EU) 2017/218

Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
die Verpflichtungen der Kommission zur Einrichtung und Pflege des Fischereiflottenregisters der Union;
b)
die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Sammlung und der Validierung der Daten in ihren nationalen Flottenregistern sowie der Übermittlung dieser Daten an die Kommission;
c)
die Mindestangaben über Schiffsdaten und Tätigkeiten in den nationalen Fischereiflottenregistern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.