Artikel 1 VO (EU) 2017/218
Gegenstand
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- die Verpflichtungen der Kommission zur Einrichtung und Pflege des Fischereiflottenregisters der Union;
- b)
- die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Sammlung und der Validierung der Daten in ihren nationalen Flottenregistern sowie der Übermittlung dieser Daten an die Kommission;
- c)
- die Mindestangaben über Schiffsdaten und Tätigkeiten in den nationalen Fischereiflottenregistern.
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