Präambel VO (EU) 2017/218

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Fischereiflottenregister der Union ist ein für die Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendiges Instrument. Dieses Register sollte alle Fischereifahrzeuge der Union enthalten.
(2)
Derzeit sind die Regeln für die nationalen Fischereiflottenregister und das Fischereiflottenregister der Union in der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission(2) festgelegt.
(3)
Die Mitgliedstaaten sollten Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die technischen Daten der Fischereifahrzeuge und Fanggeräte sowie über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge erfassen und der Kommission diese Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 übermitteln. Die Kommission führt ein Fischereiflottenregister der Union mit den aus den Mitgliedstaaten eingegangenen Angaben.
(4)
Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben im jeweiligen nationalen Fischereiflottenregister. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Qualität dieser Informationen laufend überwachen und sicherstellen, dass diese regelmäßig aktualisiert werden und von der Kommission jederzeit durch spezifische Fragen überprüft werden können.
(5)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im nationalen Fischereiflottenregister durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterliegt den Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Datenverkehr, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sowie den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen. Die in das von jedem Mitgliedstaat geführte Register eingetragenen Merkmale und äußeren Kennzeichen sind im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates(4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(5) anzugeben.
(6)
Damit die Schiffsaktivitäten zwischen einzelnen Mitgliedstaaten verfolgt und die Daten des Fischereiflottenregisters der Union sowie die Daten anderer Informationssysteme zur Fischereitätigkeit einander eindeutig zugeordnet werden können, sollte jedem Fischereifahrzeug der Union eine einmalige Kennnummer zugeteilt werden, die weder an ein anderes Schiff vergeben noch geändert werden kann.
(7)
Für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung ist es angezeigt, neue Instrumente und Verfahren einzuführen, um die Datenverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission weiter zu vereinfachen und den Zugang zu aktuellen Daten häufiger zu gewährleisten.
(8)
Für die Verwaltung der Flottenkapazitäten und der Fangtätigkeiten sollte das Fischereiflottenregister der Union den Mitgliedstaaten vollständig und der Öffentlichkeit in einer eingeschränkten Fassung zur Verfügung gestellt werden. Diese eingeschränkte Fassung sollte personenbezogene Daten ausschließen, um diese zu schützen, die Kennzeichen der Fischereifahrzeuge jedoch enthalten, um den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Informationen für die Öffentlichkeit zu verstärken.
(9)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch die Organe und Einrichtungen der Union und der Zugang der Mitgliedstaaten zu den Angaben im Fischereiflottenregister der Union unterliegen den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), vor allem hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung, der Übertragung personenbezogener Daten von den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Rechte von betroffenen Personen auf Information, Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und auf Berichtigung dieser Daten.
(10)
Das neue von der Kommission entwickelte Instrument für den Datenaustausch sollte für jeden elektronischen Austausch von Daten verwendet werden.
(11)
Da in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen über die Besitzverhältnisse, die technischen Daten und die Fanggeräte der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge übermitteln, sollten diese Daten auch in diese Verordnung aufgenommen werden.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 sollte aufgehoben werden.
(13)
Den Mitgliedstaaten sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um ihre nationalen Register an die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Datenanforderungen anzupassen.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(3)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)

Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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