Artikel 6 VO (EU) 2017/218
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden in das nationale Flottenregister eingegebenen Vorgang in Bezug auf Fischereifahrzeuge spätestens am Ende des Arbeitstages, an dem der Vorgang vollständig erfasst wurde.
(2) Betrifft der betreffende Vorgang eine Korrektur früherer Daten, werden der Kommission alle dieses Schiff betreffenden Vorgänge seit der Zählung oder seiner ersten Erfassung im nationalen Fischereiflottenregister übermittelt.
(3) Die Daten über Vorgänge werden der Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt.
(4) Die Kommission überprüft die Richtigkeit der Angaben und erfasst die Vorgänge im Fischereiflottenregister der Union, wenn die Übermittlung den Anforderungen des Artikels 9 entspricht. Andernfalls wird die Datenübermittlung abgelehnt. In diesem Fall teilt die Kommission ihre Anmerkungen dem betreffenden Mitgliedstaat mit, welcher die notwendigen Änderungen im nationalen Fischereiflottenregister spätestens drei nationale Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kommission durchführt.
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