Artikel 7 VO (EU) 2017/218

Bestandsaufnahmen

(1) Die Kommission von jedem Mitgliedstaat jederzeit eine Bestandaufnahme verlangen.

(2) Die Schaffung einer Bestandsaufnahme erfolgt vollständig automatisiert.

(3) Die Daten werden der Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt.

(4) Die Kommission überprüft die Richtigkeit der erhaltenen Bestandsaufnahme und ändert die Schiffsdaten im Fischereiflottenregister der Union, wenn die Übermittlung den Anforderungen des Artikels 9 entspricht. Andernfalls wird die Bestandsaufnahme abgelehnt. In diesem Fall teilt die Kommission ihre Anmerkungen dem betreffenden Mitgliedstaat mit, welcher die notwendigen Änderungen im nationalen Fischereiflottenregister spätestens fünf nationale Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kommission durchführt.

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