Artikel 8 VO (EU) 2017/218
Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister
(1) Die Mitgliedstaaten teilen jedem Fischereifahrzeug, das zum ersten Mal zur Fischereiflotte der Union hinzukommt, eine Kennnummer des gemeinsamen Flottenregisters (CFR-Nummer) zu.
(2) Die CFR-Nummer darf während des Zeitraums, in dem das Schiff der Fischereiflotte der Union angehört, nicht geändert werden, auch wenn das Schiff in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.
(3) Die CFR-Nummer darf keinem anderen Fischereifahrzeug zugeteilt werden. Wenn ein Fischereifahrzeug aus der Union ausgeführt und wieder zurück in einen Mitgliedstaat eingeführt wird, so wird ihm wieder die gleiche Kennnummer zugewiesen.
(4) Die CFR-Nummer wird bei jeder Übermittlung von Daten zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission über das Fischereifahrzeug verwendet.
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