Artikel 9 VO (EU) 2017/218
Standards für den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
(1) Die Übermittlung von Daten zwischen der Kommission und der Mitgliedstaaten erfolgt auf den Grundlage des Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT), der auf der Master Data Register-Seite der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar ist.
(2) Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.
(3) Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten das auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellte Durchführungsdokument FLUX Vessel.
(4) Änderungen der Standards oder des Durchführungsdokuments werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
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