Artikel 10 VO (EU) 2017/218
Zugang zu Schiffsdaten
(1) Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu den Informationen im Fischereiflottenregister der Union. Ein solcher Zugang kann mithilfe einer Benutzeroberfläche einer Anwendung gewährt werden, die die Kommission oder ein Webdienst bereitstellen.
(2) Die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer eingeschränkten Fassung des Fischereiflottenregisters der Union, die keine personenbezogenen Daten enthält.
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