Artikel 1 VO (EU) 2017/2195

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung ist eine detaillierte Leitlinie für den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem festgelegt, einschließlich gemeinsamer Grundsätze für die Beschaffung und die Abrechnung von Frequenzhaltungsreserven (FCR), Frequenzwiederherstellungsreserven (FRR) und Ersatzreserven (RR) sowie einer gemeinsamen Methode für die Aktivierung der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven.

(2) Diese Verordnung gilt für Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB” ), Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „VNB” ) einschließlich der Betreiber geschlossener Verteilernetze, Regulierungsbehörden, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur” ), den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO-E” ), Dritte, denen Zuständigkeiten übertragen oder zugewiesen wurden, und andere Marktteilnehmer.

(3) Diese Verordnung gilt für alle Übertragungsnetze und Verbindungsleitungen in der Union mit Ausnahme der Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen mit anderen Übertragungsnetzen verbunden sind.

(4) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere ÜNB tätig, so gilt diese Verordnung für alle ÜNB in diesem Mitgliedstaat. Nimmt ein ÜNB keine Funktion wahr, die für eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Verordnung relevant ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen einem oder mehreren bestimmten ÜNB zugewiesen wird.

(5) Umfasst eine Leistungs-Frequenz-Regelzone (im Folgenden „LFR-Zone” ) zwei oder mehr ÜNB, können alle ÜNB dieser LFR-Zone vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden, eine oder mehrere Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung koordiniert für alle Fahrplangebiete der LFR-Zone wahrzunehmen.

(6) In die europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit können auch in der Schweiz tätige ÜNB einbezogen werden, sofern die wesentlichen Bestimmungen des Unionsrechts für den Strommarkt in Schweizer Recht umgesetzt wurden und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Elektrizitätsbereich besteht oder wenn der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, die die Systemsicherheit der Region gefährden.

(7) Soweit die Bedingungen in Absatz 6 erfüllt sind, entscheidet die Kommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Agentur und aller ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 3 über die Beteiligung der Schweiz an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit. Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Regelreservemarkts auf Unionsebene und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Interessenträger entsprechen die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB dabei den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB.

(8) Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1485 definierten Netzzustände.

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