Artikel 2 VO (EU) 2017/2195
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission(1), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission(2), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission(3), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission(4), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission(5), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission(6), Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission(7).
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (1)
- „Systemausgleich” bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen ÜNB kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/1485 in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven gemäß Teil IV Titel V, Titel VI und Titel VII der Verordnung (EU) 2017/1485 eingehalten wird;
- (2)
- „Regelreservemarkt” bezeichnet alle institutionellen, kommerziellen und betrieblichen Regelungen für das marktbasierte Management des Systemausgleichs;
- (3)
- „Regelreserve” bezeichnet die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
- (4)
- „Regelarbeit” bezeichnet die von einem Regelreserveanbieter bereitgestellte und von ÜNB für den Systemausgleich genutzte Energie;
- (5)
- „Regelleistung” bezeichnet das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den ÜNB abzugeben;
- (6)
- „Regelreserveanbieter” bezeichnet einen Marktteilnehmer mit Reserveeinheiten oder -gruppen, der Regelreserve für ÜNB erbringen kann;
- (7)
- „Bilanzkreisverantwortlicher” bezeichnet einen Marktteilnehmer oder seinen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzkreisabweichungen verantwortlich ist;
- (8)
- „Bilanzkreisabweichung” bezeichnet ein für einen Bilanzkreisverantwortlichen berechnetes Energievolumen, das der Differenz zwischen dem diesem Bilanzkreisverantwortlichen zugewiesenen Volumen und der Endposition dieses Bilanzkreisverantwortlichen innerhalb eines bestimmten Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls entspricht, einschließlich einer etwaigen, auf diesen Bilanzkreisverantwortlichen angewandten Anpassung der Bilanzkreisabweichung;
- (9)
- „Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen” bezeichnet einen finanziellen Abrechnungsmechanismus, mit dessen Hilfe Bilanzkreisabweichungen den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt bzw. entsprechende Zahlungen an sie vorgenommen werden;
- (10)
- „Bilanzkreisabrechnungszeitintervall” bezeichnet den Zeitraum, für den die Bilanzkreisabweichung der Bilanzkreisverantwortlichen berechnet wird;
- (11)
- „Bilanzkreisabweichungsgebiet” bezeichnet das Gebiet, für das eine Bilanzkreisabweichung berechnet wird;
- (12)
- „Ausgleichsenergiepreis” bezeichnet den positiven, negativen oder null betragenden Preis in einem Bilanzkreisabrechnungszeitintervall für eine Bilanzkreisabweichung in jeder Richtung;
- (13)
- „Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises” bezeichnet das Gebiet für die Berechnung eines Ausgleichsenergiepreises;
- (14)
- „Anpassung der Bilanzkreisabweichung” bezeichnet ein Energievolumen, das der Regelarbeit eines Regelreserveanbieters entspricht und vom Anschluss-ÜNB innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls auf die betreffenden Bilanzkreisverantwortlichen angewandt und zur Berechnung ihrer Bilanzkreisabweichung genutzt wird;
- (15)
- „zugeordnetes Volumen” bezeichnet ein physisch in das System eingespeistes bzw. aus dem System entnommenes Energievolumen, das einem Bilanzkreisverantwortlichen zugewiesen und bei der Berechnung der Bilanzkreisabweichung dieses Bilanzkreisverantwortlichen verwendet wird;
- (16)
- „Position” bezeichnet das angegebene Energievolumen eines Bilanzkreisverantwortlichen, mit dessen Hilfe dessen Bilanzkreisabweichung berechnet wird;
- (17)
- „dezentrales Dispatch-Modell” bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen von den Scheduling Agents dieser Einrichtungen bzw. Anlagen selbst festgelegt werden;
- (18)
- „zentrales Dispatch-Modell” bezeichnet ein Fahrplanerstellungs- und Dispatch-Modell, bei dem die Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne sowie die Einsatzplanung für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen — was die regelbaren Anlagen betrifft — von einem ÜNB im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens bestimmt werden;
- (19)
- „integriertes Fahrplanerstellungsverfahren” bezeichnet ein iteratives Verfahren, bei dem zumindest Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren berücksichtigt werden, die gewerbliche Daten und komplexe technische Daten einzelner Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung oder Verbrauchsanlagen enthalten, wobei die Anfahreigenschaften, die neueste Leistungsbilanzanalyse für die Regelzone sowie die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte explizit als Eingabewerte verwendet werden;
- (20)
- „Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren” bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem für die jeweiligen Iterationen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens keine Gebote mehr abgegeben oder aktualisiert werden dürfen;
- (21)
- „ÜNB/ÜNB-Modell” bezeichnet ein Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter Regelreserve für den Anschluss-ÜNB erbringt, der diese Regelreserve dann für den anfordernden ÜNB erbringt;
- (22)
- „Anschluss-ÜNB” bezeichnet den ÜNB, der das Fahrplangebiet betreibt, in dem Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche die Modalitäten für die Regelreserve einhalten müssen;
- (23)
- „Austausch von Regelreserve” bezeichnet den Austausch von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
- (24)
- „Austausch von Regelarbeit” bezeichnet die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten zur Bereitstellung von Regelarbeit für einen ÜNB in einem anderen Fahrplangebiet als dem, mit dem der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Gebote aktiviert wurden;
- (25)
- „Austausch von Regelleistung” bezeichnet die Bereitstellung von Regelleistung für einen ÜNB in einem anderen Fahrplangebiet als dem, mit dem der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Leistung beschafft wurde;
- (26)
- „Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung” bezeichnet die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung vom ursprünglich kontrahierten Regelreserveanbieter auf einen anderen Regelreserveanbieter;
- (27)
- „Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts” bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem keine Regelarbeitsgebote für Standardprodukte auf einer gemeinsamen Merit-Order-Liste mehr eingereicht oder aktualisiert werden dürfen;
- (28)
- „Standardprodukt” bezeichnet ein von allen ÜNB für den Austausch von Regelreserve definiertes harmonisiertes Regelreserveprodukt;
- (29)
- „Vorbereitungszeit” bezeichnet den Zeitraum zwischen der Aufforderung, die im Falle eines ÜNB/ÜNB-Modells vom Anschluss-ÜNB und im Falle eines ÜNB/RRA-Modells vom vertragsschließenden ÜNB erteilt wird, und dem Beginn des Rampenzeitraums;
- (30)
- „Zeit bis zur vollständigen Aktivierung” bezeichnet den Zeitraum zwischen der Aufforderung zur Aktivierung, die im Falle eines ÜNB/ÜNB-Modells vom Anschluss-ÜNB und im Falle eines ÜNB/RRA-Modells vom vertragsschließenden ÜNB erteilt wird, und der entsprechenden vollständigen Lieferung des betreffenden Produkts;
- (31)
- „Deaktivierungszeit” bezeichnet den Rampenzeitraum von der vollständigen Lieferung bis zu einem Sollwert oder von der vollständigen Entnahme bis zu einem Sollwert;
- (32)
- „Lieferzeitraum” bezeichnet den Zeitraum der Lieferung, während dessen der Regelreserveanbieter die Leistungseinspeisung in das oder die Leistungsentnahme aus dem System entsprechend der Anforderung vollständig erfüllt;
- (33)
- „Gültigkeitsdauer” bezeichnet den Zeitraum, in dem das von dem Regelreserveanbieter eingereichte Regelarbeitsgebot aktiviert werden kann, soweit alle Eigenschaften des Produkts berücksichtigt werden. Die Gültigkeitsdauer wird durch einen Anfangs- und einen Endzeitpunkt bestimmt;
- (34)
- „Aktivierungsmodus” bezeichnet die Art der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten, die manuell oder automatisch erfolgen kann, je nachdem, ob die Regelarbeit manuell von einem Betreiber oder automatisch über einen geschlossenen Regelkreis aktiviert wird;
- (35)
- „Teilbarkeit” bezeichnet die Möglichkeit eines ÜNB, Regelarbeits- oder Regelleistungsgebote des Regelreserveanbieters hinsichtlich der aktivierten Leistung oder des Zeitraums nur teilweise zu nutzen;
- (36)
- „spezifisches Produkt” bezeichnet ein Produkt, bei dem es sich nicht um ein Standardprodukt handelt;
- (37)
- „gemeinsame Merit-Order-Liste” bezeichnet eine nach Gebotspreisen geordnete Liste von Regelarbeitsgeboten, die zur Aktivierung dieser Gebote verwendet wird;
- (38)
- „Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB” bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu dem ein Anschluss-ÜNB die von einem Regelreserveanbieter übermittelten Regelarbeitsgebote bei der Aktivierungs-Optimierungsfunktion einreichen kann;
- (39)
- „Aktivierungs-Optimierungsfunktion” bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die optimierte Aktivierung der Regelarbeitsgebote;
- (40)
- „IN-Verfahrensfunktion” bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die Durchführung des IN-Verfahrens;
- (41)
- „ÜNB-Abrechnungsfunktion” bezeichnet die Funktion zur Abrechnung von Kooperationsverfahren zwischen den ÜNB;
- (42)
- „Funktion zur optimierten Regelleistungsbeschaffung” bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die optimierte Beschaffung von Regelleistung, die zwischen ÜNB ausgetauscht wird;
- (43)
- „ÜNB/RRA-Modell” bezeichnet ein Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter (RRA) Regelreserve direkt für den vertragsschließenden ÜNB erbringt, der diese Dienstleistungen dann für den anfordernden ÜNB erbringt;
- (44)
- „vertragsschließender ÜNB” bezeichnet den ÜNB, der mit einem Regelreserveanbieter in einem anderen Fahrplangebiet vertragliche Vereinbarungen über Regelreserve geschlossen hat;
- (45)
- „anfordernder ÜNB” bezeichnet den ÜNB, der die Lieferung von Regelarbeit anfordert.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
- (3)
Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10).
- (5)
Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).
- (7)
Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.