Artikel 14 VO (EU) 2017/2195
Aufgaben der ÜNB
(1) Jeder ÜNB ist für die Beschaffung von Regelreserve von Regelreserveanbietern zur Gewährleistung der Betriebssicherheit zuständig.
(2) Jeder ÜNB wendet ein dezentrales Dispatch-Modell zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an. ÜNB, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, teilen dies der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG mit, wenn sie zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne weiterhin ein zentrales Dispatch-Modell anzuwenden beabsichtigen. Die Regulierungsbehörde überprüft, ob die Aufgaben und Zuständigkeiten des ÜNB mit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 im Einklang stehen.
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