Artikel 15 VO (EU) 2017/2195

Zusammenarbeit mit VNB

(1) VNB, ÜNB, Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche arbeiten zusammen, um einen effizienten und wirksamen Systemausgleich sicherzustellen.

(2) Jeder VNB legt dem Anschluss-ÜNB gemäß den Modalitäten für den Systemausgleich nach Artikel 18 rechtzeitig alle erforderlichen Informationen für die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen vor.

(3) Jeder ÜNB kann zusammen mit den Reserven anschließenden VNB seiner Regelzone eine Methode zur Teilung der Kosten erarbeiten, die aus Maßnahmen der VNB gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 resultieren. Die Methode muss eine faire Kostenteilung vorsehen, wobei die Zuständigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen sind.

(4) Die VNB melden dem Anschluss-ÜNB alle gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Grenzwerte, die Einfluss auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung haben könnten.

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