Artikel 16 VO (EU) 2017/2195

Aufgaben der Regelreserveanbieter

(1) Ein Regelreserveanbieter muss sich für die Abgabe von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten qualifizieren, die vom Anschluss-ÜNB bzw. — in einem ÜNB/RRA-Modell — vom vertragsschließenden ÜNB aktiviert oder beschafft werden. Ein erfolgreicher Abschluss des Präqualifikationsverfahrens, für das der Anschluss-ÜNB zuständig ist und das gemäß den Artikeln 159 und 162 der Verordnung (EU) 2017/1485 durchgeführt wird, ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Qualifikationsverfahrens für Regelreserveanbieter gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2) Jeder Regelreserveanbieter übermittelt dem Anschluss-ÜNB seine Regelleistungsgebote, die Auswirkungen auf einen oder mehrere Bilanzkreisverantwortliche haben.

(3) Jeder Regelreserveanbieter, der am Beschaffungsverfahren für Regelleistung teilnimmt, reicht seine Regelleistungsgebote vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für das Beschaffungsverfahren ein und kann diese vor diesem Zeitpunkt aktualisieren.

(4) Jeder Regelreserveanbieter mit einem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung übermittelt seinem Anschluss-ÜNB Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren, die hinsichtlich des Volumens, der Produkte und anderer Anforderungen seinem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung entsprechen.

(5) Jeder Regelreserveanbieter kann seinem Anschluss-ÜNB Regelarbeitsgebote für Standardprodukte oder spezifische Produkte oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren übermitteln, wenn er das entsprechende Präqualifikationsverfahren gemäß den Artikeln 159 und 162 der Verordnung (EU) 2017/1485 erfolgreich durchlaufen hat.

(6) Der Preis der Regelarbeitsgebote oder der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren für Standardprodukte und spezifische Produkte gemäß Absatz 4 darf in einem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung nicht vorab festgelegt werden. Ein ÜNB kann in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für die Modalitäten für den Systemausgleich Ausnahmen von dieser Regel vorsehen. Eine solche Ausnahme darf nur für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b gelten und muss sich auf den Nachweis einer besseren Wirtschaftlichkeit stützen.

(7) Regelarbeitsgebote oder Gebote im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens, die gemäß Absatz 4 eingereicht wurden, und Regelarbeitsgebote oder Gebote im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens, die gemäß Absatz 5 eingereicht wurden, dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden.

(8) Für jedes Produkt für Regelarbeit oder Regelleistung müssen die Reserveeinheit, die Reservegruppe, die Verbrauchsanlage oder der Dritte und die entsprechenden Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d zu demselben Fahrplangebiet gehören.

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