Artikel 17 VO (EU) 2017/2195
Aufgaben der Bilanzkreisverantwortlichen
(1) Jeder Bilanzkreisverantwortliche bemüht sich in Echtzeit darum, den eigenen Bilanzkreis auszugleichen oder das Elektrizitätsversorgungssystem zu stützen. Die detaillierten Anforderungen hinsichtlich dieser Verpflichtung werden in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für Modalitäten für den Systemausgleich festgelegt.
(2) Jeder Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für die mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnenden Bilanzkreisabweichungen.
(3) Vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne ändern. ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, können in den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich spezifische Bedingungen und Bestimmungen für die Änderung der Fahrpläne eines Bilanzkreisverantwortlichen festlegen.
(4) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne für den regelzoneninternen gewerblichen Handel im Einklang mit den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich ändern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.