Artikel 18 VO (EU) 2017/2195

Modalitäten für den Systemausgleich

(1) Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln die ÜNB eines Mitgliedstaats für alle Fahrplangebiete dieses Mitgliedstaats einen Vorschlag für

a)
die Modalitäten für Regelreserveanbieter;
b)
die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche.

Umfasst eine LFR-Zone zwei oder mehr ÜNB, können alle ÜNB dieser LFR-Zone vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Vorschlag entwickeln.

(2) Die Modalitäten gemäß Absatz 1 müssen auch die Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme der Markttätigkeiten gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2196 sowie Bestimmungen für die Abrechnung im Falle einer Marktaussetzung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/2196 enthalten, sobald diese gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 genehmigt ist.

(3) Bei der Entwicklung der Vorschläge für Modalitäten für Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche muss jeder ÜNB

a)
sich mit den ÜNB und VNB, die von diesen Modalitäten betroffen sein könnten, abstimmen;
b)
die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen für den Austausch von Regelarbeit und das IN-Verfahren gemäß den Artikeln 19, 20, 21 und 22 beachten;
c)
während der gesamten Entwicklungsphase andere VNB und Interessenträger einbeziehen und deren Ansichten unbeschadet der öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 10 berücksichtigen.

(4) Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen

a)
angemessene und gerechtfertigte Bestimmungen für die Erbringung von Regelreserve vorsehen;
b)
die Aggregation von Verbrauchsanlagen, Energiespeicheranlagen und Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung in einem Fahrplangebiet zur Erbringung von Regelreserve im Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c ermöglichen;
c)
es den Eigentümern von Verbrauchsanlagen, Dritten und den Eigentümern von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die konventionelle oder erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie den Eigentümern von Energiespeichereinheiten ermöglichen, als Regelreserveanbieter tätig zu werden;
d)
die Verpflichtung vorsehen, jedes Regelarbeitsgebot eines Regelreserveanbieters einem oder mehreren Bilanzkreisverantwortlichen zuzuweisen, damit Anpassungen von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 49 berechnet werden können.

(5) Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen Folgendes enthalten:

a)
die Bestimmungen für das Qualifikationsverfahren für Regelreserveanbieter gemäß Artikel 16;
b)
die Bestimmungen, Anforderungen und Zeiträume für die Beschaffung und die Übertragung von Regelleistung gemäß den Artikeln 32, 33 und 34;
c)
die Bestimmungen und Bedingungen zur Aggregation von Verbrauchsanlagen, Energiespeicheranlagen und Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung in einem Fahrplangebiet als Regelreserveanbieter;
d)
die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB sowie gegebenenfalls dem Reserven anschließenden VNB während des Präqualifikationsverfahrens und des Betriebs des Regelreservemarkts bereitzustellenden Daten und Informationen;
e)
die Bestimmungen und Bedingungen für die Zuweisung jedes Regelarbeitsgebotes eines Regelreserveanbieters zu einem oder mehreren Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Absatz 4 Buchstabe d;
f)
die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB sowie gegebenenfalls dem Reserven anschließenden VNB bereitzustellenden Daten und Informationen, damit die Erbringung von Regelreserve gemäß Artikel 154 Absätze 1 und 8, Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstabe b sowie Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 bewertet werden kann;
g)
die Angabe eines Standorts für jedes Standardprodukt und jedes spezifische Produkt unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe c;
h)
die Bestimmungen für die Ermittlung des mit dem Regelreserveanbieter gemäß Artikel 45 abzurechenden Regelarbeitsvolumens;
i)
die Bestimmungen für die Abrechnung mit Regelreserveanbietern gemäß Titel V Kapitel 2 und 5;
j)
eine Frist für die abschließende Abrechnung der Regelarbeit mit einem Regelreserveanbieter gemäß Artikel 45 für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
k)
die Folgen eines Verstoßes gegen die für Regelreserveanbieter geltenden Modalitäten.

(6) Die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche müssen Folgendes enthalten:

a)
die Festlegung der Bilanzkreisverantwortung für jeden Anschluss, wobei Lücken oder Überschneidungen der Bilanzkreisverantwortung der verschiedenen Marktteilnehmer, die Leistungen für diesen Anschluss erbringen, zu vermeiden sind;
b)
die Bedingungen, um als Bilanzkreisverantwortlicher tätig zu werden;
c)
die Bestimmung, dass alle Bilanzkreisverantwortlichen die finanzielle Verantwortung für ihre Bilanzkreisabweichungen tragen und dass die Bilanzkreisabweichungen mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnen sind;
d)
die Anforderungen an die dem Anschluss-ÜNB zur Berechnung der Bilanzkreisabweichungen bereitzustellenden Daten und Informationen;
e)
die Bestimmungen für Bilanzkreisverantwortliche hinsichtlich der Änderung ihrer Fahrpläne vor und nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4;
f)
die Bestimmungen für die Abrechnung mit den Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Titel V Kapitel 4;
g)
die Abgrenzung von Bilanzkreisabweichungsgebieten gemäß Artikel 54 Absatz 2 und von Geltungsbereichen der Ausgleichsenergiepreise;
h)
eine Frist für die abschließende Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen mit Bilanzkreisverantwortlichen für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall gemäß Artikel 54;
i)
die Folgen eines Verstoßes gegen die für Bilanzkreisverantwortliche geltenden Modalitäten;
j)
die Verpflichtung von Bilanzkreisverantwortlichen, dem Anschluss-ÜNB jede Änderung ihrer Position mitzuteilen;
k)
die Abrechnungsbestimmungen gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 55;
l)
gegebenenfalls die Bestimmungen für den Ausschluss von Bilanzkreisabweichungen von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, wenn diese mit der Einführung von Rampenbeschränkungen zur Verringerung deterministischer Frequenzabweichungen gemäß Artikel 137 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 verbunden sind.

(7) Jeder Anschluss-ÜNB kann Folgendes in den Vorschlag für Modalitäten für Regelreserveanbieter oder in die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche aufnehmen:

a)
die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, Informationen zu ungenutzter Erzeugungskapazität und anderen Regelreserveressourcen von Regelreserveanbietern nach dem Zeitpunkt der Schließung des Day-Ahead-Markts und nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts bereitzustellen;
b)
soweit gerechtfertigt, die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, ungenutzte Erzeugungskapazität oder andere Regelreserveressourcen über Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Schließung des Day-Ahead-Markts in den Regelreservemärkten anzubieten, unbeschadet der Möglichkeit von Regelreserveanbietern, ihre Regelarbeitsgebote vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts bzw. der Schließung des Markts für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren aufgrund des Handels im Intraday-Markt zu ändern;
c)
soweit gerechtfertigt, die Verpflichtung von Regelreserveanbietern, ungenutzte Erzeugungskapazität oder andere Regelreserveressourcen über Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts in den Regelreservemärkten anzubieten;
d)
spezifische Anforderungen hinsichtlich der nach dem Day-Ahead-Marktzeitbereich eingereichten Position von Bilanzkreisverantwortlichen, um sicherzustellen, dass die Summe ihrer Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel der Summe der physischen Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne entspricht, wobei gegebenenfalls der Ausgleich elektrischer Verluste zu berücksichtigen ist;
e)
eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zu angebotenen Preisen für Regelarbeit oder Regelleistung aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gemäß Artikel 12 Absatz 4;
f)
eine Ausnahme für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b vom Verbot gemäß Artikel 16 Absatz 6, den Preis von Regelarbeitsgeboten in einem Regelleistungsvertrag vorab festzulegen;
g)
eine Anwendung zur Nutzung der asymmetrischen Preisbildung bei allen Bilanzkreisabweichungen unter den Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und die Methode für die Anwendung der asymmetrischen Preisbildung gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii.

(8) ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, müssen in ihre Modalitäten für den Systemausgleich auch die folgenden Bestandteile aufnehmen:

a)
den Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5;
b)
die Bestimmungen für die Aktualisierung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nach dem Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 6;
c)
die Bestimmungen für die Nutzung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts gemäß Artikel 24 Absatz 7;
d)
die Bestimmungen für die Umwandlung von Geboten für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Artikel 27.

(9) Jeder ÜNB überwacht, ob die in den Modalitäten für den Systemausgleich enthaltenen Anforderungen in seinem Fahrplangebiet bzw. seinen Fahrplangebieten von allen Beteiligten eingehalten werden.

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