Artikel 19 VO (EU) 2017/2195

Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven

(1) Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen, einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven.

(2) Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf Standardprodukte für Ersatzreserven nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.

(3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
die Grobstruktur der europäischen Plattform;
b)
den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;
c)
die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;
d)
die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;
e)
die zur Benennung vorgeschlagene(n) Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i)
dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der einzelnen Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;
ii)
dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;
iii)
dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f)
den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;
g)
die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;
h)
den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Ersatzreserven gemäß Artikel 24;
i)
die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Ersatzreserven gemäß Artikel 25;
j)
den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;
k)
die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;
l)
die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven gemäß Artikel 58.

(4) Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven benennen alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).

(5) Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven setzen alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen und mindestens einen über eine Verbindungsleitung verbundenen benachbarten ÜNB haben, der einen Ersatzreserven-Prozess durchführt, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven um und nehmen diese in Betrieb. Sie nutzen die europäische Plattform, um

a)
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven einzureichen;
b)
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Ersatzreserven auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;
c)
möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Ersatzreserven zu decken.

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