Artikel 21 VO (EU) 2017/2195

Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung

(1) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR).

(2) Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.

(3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
die Grobstruktur der europäischen Plattform;
b)
den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;
c)
die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;
d)
die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;
e)
die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i)
dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;
ii)
dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;
iii)
dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f)
den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;
g)
die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;
h)
den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 24;
i)
die Festlegung der Standardprodukte für Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 25;
j)
den Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB gemäß Artikel 29 Absatz 13;
k)
die von der gemeinsamen Aktivierungs-Optimierungsfunktion gemäß Artikel 31 zu organisierenden gemeinsamen Merit-Order-Listen;
l)
die Beschreibung des Algorithmus der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Artikel 58.

(4) Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).

(5) Binnen 18 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung können alle ÜNB gemäß Absatz 1 und den Grundsätzen in Absatz 2 einen Vorschlag für eine Änderung der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung entwickeln. Diese Änderungsvorschläge müssen sich gemäß Artikel 61 auf eine Kosten-Nutzen-Analyse aller ÜNB stützen. Der Vorschlag wird der Kommission übermittelt.

(6) Binnen 30 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung oder, falls alle ÜNB gemäß Absatz 5 einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Plattform vorlegen, binnen 12 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags zur Änderung der europäischen Plattform setzen alle ÜNB, die einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 durchführen, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung um, nehmen sie in Betrieb und nutzen sie, um

a)
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung einzureichen;
b)
alle Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung auszutauschen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14;
c)
möglichst ihren gesamten Bedarf an Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung zu decken.

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