Artikel 22 VO (EU) 2017/2195

Europäische Plattform für das IN-Verfahren

(1) Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren.

(2) Die europäische Plattform für das IN-Verfahren, die von ÜNB oder von einer von ihnen geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die IN-Verfahrensfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Die europäische Plattform muss für das IN-Verfahren ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell nutzen.

(3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
die Grobstruktur der europäischen Plattform;
b)
den Fahrplan und die Zeitpläne für die Umsetzung der europäischen Plattform;
c)
die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen;
d)
die vorgesehenen Bestimmungen für die Leitung und den Betrieb der europäischen Plattform, wobei der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten ist und sichergestellt werden muss, dass alle beteiligten ÜNB gleich behandelt werden und kein ÜNB durch die Beteiligung an den Funktionen der europäischen Plattform ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile erlangt;
e)
die vorgeschlagene Benennung der Einrichtung(en), die die im Vorschlag definierten Funktionen übernimmt/übernehmen. Schlagen die ÜNB vor, mehr als eine Einrichtung zu benennen, müssen sie in dem Vorschlag nachweisen und sicherstellen,

i)
dass die Funktionen den Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, auf kohärente Weise zugewiesen werden. In dem Vorschlag ist umfassend zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Funktionen der Einrichtungen, die die europäische Plattform betreiben, koordiniert werden müssen;
ii)
dass die vorgesehene Struktur der europäischen Plattform und die Zuweisung der Funktionen die Wirksamkeit und Effizienz der Leitung und des Betriebs der europäischen Plattform sowie der regulatorischen Aufsicht über diese Plattform gewährleisten und den Zielen dieser Verordnung entsprechen;
iii)
dass ein wirksames Koordinierungs- und Beschlussfassungsverfahren zur Lösung widersprüchlicher Standpunkte der die europäische Plattform betreibenden Einrichtungen vorgesehen ist;

f)
den Rahmen für die Harmonisierung der gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich;
g)
die detaillierten Grundsätze für die Teilung der gemeinsamen Kosten, einschließlich der detaillierten Kategorisierung der gemeinsamen Kosten, gemäß Artikel 23;
h)
die Beschreibung des Algorithmus der IN-Verfahrensfunktion gemäß Artikel 58.

(4) Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).

(5) Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren wird die europäische Plattform für das IN-Verfahren von allen ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess durchführen, umgesetzt und in Betrieb genommen. Sie nutzen die europäische Plattform für die Durchführung des IN-Verfahrens zumindest für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa.

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