Artikel 23 VO (EU) 2017/2195

Kostenteilung zwischen ÜNB unterschiedlicher Mitgliedstaaten

(1) Alle ÜNB übermitteln den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Jahresbericht, in dem sie die Kosten der Einrichtung, der Änderung und des Betriebs der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19 bis 22 detailliert aufführen. Dieser Bericht wird von der Agentur unter angemessener Berücksichtigung sensibler Geschäftsinformationen veröffentlicht.

(2) Die Kosten gemäß Absatz 1 werden folgendermaßen aufgeschlüsselt:

a)
gemeinsame Kosten aufgrund koordinierter Tätigkeiten aller ÜNB, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind;
b)
regionale Kosten aufgrund der Tätigkeiten mehrerer, jedoch nicht aller ÜNB, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind;
c)
nationale Kosten aufgrund der Tätigkeiten der ÜNB eines Mitgliedstaats, die an den jeweiligen Plattformen beteiligt sind.

(3) Gemeinsame Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden zwischen den ÜNB der Mitgliedstaaten und Drittländern, die an den europäischen Plattformen beteiligt sind, aufgeteilt. Bei der Berechnung des von den ÜNB in jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls in jedem Drittland zu zahlenden Betrags wird ein Achtel der gemeinsamen Kosten zu gleichen Teilen jedem Mitgliedstaat und Drittland zugewiesen, während fünf Achtel jedem Mitgliedstaat und Drittland anteilig nach dem Verbrauch und zwei Achtel zu gleichen Teilen den beteiligten ÜNB gemäß Absatz 2 Buchstabe a zugewiesen werden. Der Kostenanteil der Mitgliedstaaten wird von dem/den im Gebiet dieses Mitgliedstaats tätigen ÜNB getragen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere ÜNB tätig, wird der Kostenanteil des Mitgliedstaats zwischen diesen ÜNB anteilig nach dem Verbrauch in den Regelzonen dieser ÜNB aufgeteilt.

(4) Um Änderungen der gemeinsamen Kosten oder Veränderungen bei den beteiligten ÜNB zu berücksichtigen, wird die Berechnung der gemeinsamen Kosten regelmäßig angepasst.

(5) In einer bestimmten Region zusammenarbeitende ÜNB vereinbaren gemeinsam einen Vorschlag für die Teilung der regionalen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe b. Der Vorschlag wird dann von den zuständigen Regulierungsbehörden jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Drittlands in der Region genehmigt. Alternativ können die in einer Region zusammenarbeitenden ÜNB die Regelungen für die Kostenteilung gemäß Absatz 3 anwenden.

(6) Die Grundsätze für die Kostenteilung gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und dem Betrieb der europäischen Plattformen ab der Genehmigung des Vorschlags für die relevanten Umsetzungsrahmen gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1. Sehen die Umsetzungsrahmen vor, dass bestehende Projekte zu einer europäischen Plattform weiterentwickelt werden, können alle an diesen bestehenden Projekten beteiligten ÜNB vorschlagen, dass ein Teil der direkt mit der Entwicklung und Durchführung des Projekts verbundenen Kosten, die vor der Genehmigung des Vorschlags für die Umsetzungsrahmen angefallen sind und als begründet, wirtschaftlich angemessen und verhältnismäßig zu betrachten sind, als Teil der gemeinsamen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe a berücksichtigt wird.

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