Artikel 24 VO (EU) 2017/2195

Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts

(1) Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 harmonisieren alle ÜNB den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für Standardprodukte auf Unionsebene mindestens für die Prozesse der folgenden Reserven:

a)
Ersatzreserven,
b)
Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung,
c)
Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung.

(2) Der Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts

a)
muss möglichst echtzeitnah sein;
b)
darf nicht vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts liegen;
c)
muss so gewählt sein, dass ausreichend Zeit für die erforderlichen Regelreserveprozesse bleibt.

(3) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts können die Regelreserveanbieter keine Regelarbeitsgebote mehr einreichen oder aktualisieren.

(4) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts melden die Regelreserveanbieter dem Anschluss-ÜNB unverzüglich gemäß Artikel 158 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 161 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 alle nicht verfügbaren Volumina von Regelarbeitsgeboten. Verfügt der Regelreserveanbieter über einen Netzanschlusspunkt mit einem VNB, meldet der Regelreserveanbieter auch dem VNB unverzüglich alle nicht verfügbaren Volumina von Regelarbeitsgeboten, sofern der VNB dies verlangt.

(5) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, mindestens einen Zeitpunkt für die Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren fest; dieser

a)
muss es den Regelreserveanbietern ermöglichen, ihre Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren so echtzeitnah wie möglich zu aktualisieren;
b)
darf höchstens acht Stunden vor der Echtzeit liegen;
c)
muss vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB liegen.

(6) Nach dem Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren können Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nur gemäß den Bestimmungen geändert werden, die der Anschluss-ÜNB in den gemäß Artikel 18 erstellten Modalitäten für Regelreserveanbieter festgelegt hat. Diese Bestimmungen müssen umgesetzt sein, bevor der Anschluss-ÜNB an einem Verfahren zum Austausch von Regelarbeit teilnimmt; zudem müssen sie es den Regelreserveanbietern ermöglichen, ihre Gebote für die integrierte Fahrplanerstellung bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts zu aktualisieren, und dabei Folgendes sicherstellen:

a)
die Wirtschaftlichkeit des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens;
b)
die Betriebssicherheit;
c)
die Kohärenz aller Iterationen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens;
d)
die faire und gleiche Behandlung aller Regelreserveanbieter des Fahrplangebietes;
e)
die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren.

(7) Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, legt gemäß Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe c die Bestimmungen für die Nutzung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts fest, um sicherzustellen, dass

a)
der ÜNB seinen Reservekapazitätsbedarf in Echtzeit deckt;
b)
ausreichende Ressourcen vorhanden sind, um interne Engpässe zu bewältigen;
c)
das Dispatch von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen in Echtzeit möglich ist.

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