Artikel 26 VO (EU) 2017/2195

Anforderungen an spezifische Produkte

(1) Nach der Genehmigung der Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 kann jeder ÜNB einen Vorschlag zur Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte für Regelarbeit und Regelleistung entwickeln. Dieser Vorschlag muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
die Festlegung der spezifischen Produkte und des Zeitraums, in dem sie genutzt werden;
b)
den Nachweis, dass Standardprodukte nicht ausreichen, um die Betriebssicherheit oder das Gleichgewicht im System effizient zu gewährleisten, oder den Nachweis, dass einige Regelreserveressourcen nicht über Standardprodukte am Regelarbeitsmarkt teilnehmen können;
c)
eine Beschreibung der Maßnahmen, die vorgesehen sind, um die Nutzung von spezifischen Produkten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zu minimieren;
d)
gegebenenfalls die Bestimmungen für die Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte;
e)
gegebenenfalls die Informationen zum Verfahren für die Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte und Informationen, auf welcher gemeinsamen Merit-Order-Liste die Umwandlung erfolgt;
f)
den Nachweis, dass die spezifischen Produkte die Effizienz des Regelarbeitsmarkts innerhalb und außerhalb des Fahrplangebietes nicht signifikant beeinträchtigen und den Markt nicht signifikant verzerren.

(2) Jeder ÜNB, der spezifische Produkte nutzt, überprüft mindestens alle zwei Jahre anhand der in Absatz 1 beschriebenen Kriterien die Notwendigkeit, spezifische Produkte zu nutzen.

(3) Spezifische Produkte werden parallel zu Standardprodukten umgesetzt. Nach der Nutzung der spezifischen Produkte kann der Anschluss-ÜNB

a)
die Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte entweder in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte umwandeln
b)
oder die Regelarbeitsgebote für spezifische Produkte lokal aktivieren, ohne sie auszutauschen.

(4) Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte gemäß Absatz 1 Buchstabe d gilt:

a)
Sie müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein;
b)
sie dürfen keine Hindernisse für den Austausch von Regelreserve schaffen;
c)
sie müssen die finanzielle Neutralität der ÜNB gewährleisten.

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