Artikel 27 VO (EU) 2017/2195

Umwandlung von Geboten in einem zentralen Dispatch-Modell

(1) Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, nutzt die Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren für den Austausch von Regelreserve oder die Reserventeilung.

(2) Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, nutzt die für das Echtzeitmanagement des Systems verfügbaren Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren, um unter Berücksichtigung von Beschränkungen, die durch die Betriebssicherheit bedingt sind, Regelreservereserve für andere ÜNB zu erbringen.

(3) Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, wandelt die Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit weitestmöglich in Standardprodukte um. Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Geboten für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren in Standardprodukte gilt:

a)
Sie müssen fair, transparent und diskriminierungsfrei sein;
b)
sie dürfen keine Hindernisse für den Austausch von Regelreserve schaffen;
c)
sie müssen die finanzielle Neutralität der ÜNB gewährleisten.

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