Artikel 28 VO (EU) 2017/2195

Backup-Verfahren

(1) Jeder ÜNB stellt sicher, dass Backup-Verfahren zur Verfügung stehen, falls die Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 scheitern.

(2) Scheitert die Beschaffung von Regelreserve, so wiederholen die betreffenden ÜNB das Beschaffungsverfahren. Die ÜNB informieren die Marktteilnehmer so bald wie möglich über die bevorstehende Anwendung von Backup-Verfahren.

(3) Scheitert die koordinierte Aktivierung von Regelarbeit, kann jeder ÜNB von der Aktivierung nach der gemeinsamen Merit-Order-Liste abweichen, worüber er die Marktteilnehmer so bald wie möglich unterrichtet.

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