Artikel 29 VO (EU) 2017/2195

Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf der gemeinsamen Merit-Order-Liste

(1) Um das Gleichgewicht des Systems gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 aufrechtzuerhalten, verwendet jeder ÜNB auf der Grundlage gemeinsamer Merit-Order-Listen oder eines sonstigen, in dem Vorschlag aller ÜNB gemäß Artikel 21 Absatz 5 festgelegten Modells kostenwirksame Regelarbeitsgebote, die für die Bereitstellung in seiner Regelzone zur Verfügung stehen.

(2) ÜNB dürfen Regelarbeitsgebote nicht vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts aktivieren, außer wenn die Aktivierung dazu beiträgt, die Lage im gefährdeten Zustand oder im Notzustand zu verbessern, oder wenn die Gebote gemäß Absatz 3 anderen Zwecken als dem Systemausgleich dienen.

(3) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten. In dieser Methode sind

a)
alle möglichen Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten zu beschreiben und
b)
Klassifizierungskriterien für jeden möglichen Aktivierungszweck festzulegen.

(4) Jeder ÜNB, der ein Regelarbeitsgebot auf der gemeinsamen Merit-Order-Liste aktiviert, legt den Zweck der Aktivierung nach der in Absatz 3 genannten Methode fest. Der Aktivierungszweck ist allen ÜNB mithilfe der Aktivierungs-Optimierungsfunktion mitzuteilen und muss für alle ÜNB ersichtlich sein.

(5) Falls die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten von den Ergebnissen der Aktivierungs-Optimierungsfunktion abweicht, veröffentlicht der ÜNB rechtzeitig Informationen über die Gründe für diese Abweichung.

(6) Die Anforderung der Aktivierung eines Regelarbeitsgebotes mithilfe der Aktivierungs-Optimierungsfunktion verpflichtet den anfordernden ÜNB und den Anschluss-ÜNB dazu, den Austausch von Regelarbeit als verbindlich zu akzeptieren. Jeder Anschluss-ÜNB sorgt für die Aktivierung des von der für die Aktivierungs-Optimierungsfunktion ausgewählten Regelarbeitsgebotes. Die Abrechnung der Regelarbeit erfolgt gemäß Artikel 50 sowie zwischen dem Anschluss-ÜNB und dem Regelreserveanbieter gemäß Titel V Kapitel 2.

(7) Die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten muss auf einem ÜNB/ÜNB-Modell mit einer gemeinsamen Merit-Order-Liste beruhen.

(8) Jeder ÜNB stellt der Aktivierungs-Optimierungsfunktion nach den gemäß Artikel 31 Absatz 1 entwickelten Bestimmungen alle für die Anwendung des Algorithmus gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 erforderlichen Daten bereit.

(9) Jeder Anschluss-ÜNB übermittelt der Aktivierungs-Optimierungsfunktion alle von Regelreserveanbietern bereitgestellten Regelarbeitsgebote vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB und berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Artikel 26 und 27. Die Anschluss-ÜNB dürfen Regelarbeitsgebote nicht ändern oder zurückhalten, mit Ausnahme von

a)
Regelarbeitsgeboten im Rahmen der Artikel 26 und 27;
b)
Regelarbeitsgeboten, die offensichtlich fehlerhaft sind und ein nicht umsetzbares Liefervolumen umfassen;
c)
Regelarbeitsgeboten, die gemäß Absatz 10 nicht an die europäischen Plattformen übermittelt werden.

(10) Jeder ÜNB, der ein dezentrales Dispatch-Modell anwendet und in einem Fahrplangebiet tätig ist, dessen örtliche Intraday-Marktschließungszeit nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarktes gemäß Artikel 24 liegt, kann einen Vorschlag für eine Beschränkung des Volumens der Gebote entwickeln, die gemäß den Artikeln 19 bis 21 an die europäischen Plattformen übermittelt werden. Die an die europäischen Plattformen übermittelten Gebote sind stets die günstigsten Gebote. Der Vorschlag muss Folgendes enthalten:

a)
das an die europäischen Plattformen zu übermittelnde Mindestvolumen. Das von dem ÜNB zu übermittelnde Mindestvolumen muss mindestens der Summe des Reservekapazitätsbedarfs seines LFR-Blocks gemäß den Artikeln 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 und der Verpflichtungen aufgrund des Austauschs von Regelleistung oder der Reserventeilung entsprechen;
b)
die Regeln für die Freigabe der Gebote, die nicht an die europäischen Plattformen übermittelt werden, und die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die betreffenden Regelreserveanbieter über die Freigabe ihrer Gebote informiert werden.

(11) Mindestens einmal alle zwei Jahre nach der Genehmigung des Vorschlags gemäß Absatz 10 durch die jeweilige Regulierungsbehörde bewerten alle ÜNB die Auswirkungen der Beschränkung des Volumens von Geboten, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, sowie die Funktionsweise des Intraday-Markts. Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:

a)
die Bewertung des Mindestvolumens der Gebote, die gemäß Absatz 10 Buchstabe a an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind, durch die relevanten ÜNB;
b)
eine an die relevanten ÜNB gerichtete Empfehlung hinsichtlich der Beschränkung von Regelarbeitsgeboten.

Auf der Grundlage dieser Bewertung legen alle ÜNB allen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für eine Überarbeitung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote vor, die gemäß Absatz 10 Buchstabe a an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind.

(12) Jeder anfordernde ÜNB kann die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen bis zum Gesamtvolumen der Regelarbeit anfordern. Das Gesamtvolumen der Regelarbeit, das der anfordernde ÜNB anhand von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen aktivieren kann, entspricht der Summe folgender Volumina:

a)
vom anfordernden ÜNB eingereichte Regelarbeitsgebote, die nicht aus der Reserventeilung oder dem Austausch von Regelleistung resultieren;
b)
Regelarbeitsgebote, die von anderen ÜNB infolge der Beschaffung von Regelleistung im Auftrag des anfordernden ÜNB eingereicht wurden;
c)
Regelarbeitsgebote, die aus der Reserventeilung resultieren, sofern die anderen an der Reserventeilung beteiligten ÜNB die Aktivierung dieser geteilten Volumina nicht bereits angefordert haben.

(13) Alle ÜNB können in den Vorschlägen für die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 Bedingungen oder Situationen festlegen, unter bzw. in denen die Beschränkungen gemäß Absatz 12 keine Anwendung finden. Fordert ein ÜNB Regelarbeitsgebote über die in Absatz 12 genannte Beschränkung hinaus an, werden alle anderen ÜNB darüber unterrichtet.

(14) Jeder ÜNB kann Regelarbeitsgebote, die an die Aktivierungs-Optimierungsfunktion übermittelt wurden, hinsichtlich der Aktivierung durch andere ÜNB für nicht verfügbar erklären, wenn aufgrund interner Engpässe oder durch die Betriebssicherheit bedingter Einschränkungen innerhalb des Fahrplangebietes des Anschluss-ÜNB Beschränkungen vorliegen.

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