Artikel 30 VO (EU) 2017/2195

Preisbildung für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird

(1) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Festlegung der Preise für die Regelarbeit, die durch die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß den Artikeln 143 und 147 der Verordnung (EU) 2017/1485 und für den Ersatzreserven-Prozess gemäß den Artikeln 144 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitgestellt wird. Diese Methode muss

a)
auf dem Grenzpreisverfahren ( „pay as cleared” ) beruhen;
b)
deutlich machen, wie die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten, die zu anderen Zwecken als zum Systemausgleich aktiviert werden, den Regelarbeitspreis beeinflusst, und gleichzeitig sicherstellen, dass zumindest Regelarbeitsgebote, die für das interne Engpassmanagement aktiviert werden, nicht den Grenzpreis der Regelarbeit bestimmen;
c)
mindestens einen Regelarbeitspreis je Bilanzkreisabrechnungszeitintervall ergeben;
d)
korrekte Preissignale und Anreize für die Marktteilnehmer aussenden;
e)
der Preisbildungsmethode für den Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich Rechnung tragen.

(2) Sollten ÜNB feststellen, dass für eine effiziente Funktionsweise des Marktes technische Preisgrenzen erforderlich sind, können sie im Rahmen des Vorschlags gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für harmonisierte Höchst- und Mindestregelarbeitspreise, einschließlich Gebots- und Clearing-Preisen, zur Anwendung in allen Fahrplangebieten entwickeln. Bei der Festlegung harmonisierter Höchst- und Mindestregelarbeitspreise müssen sie den Höchst- und Mindest-Clearingpreis für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berücksichtigen.

(3) In dem Vorschlag gemäß Absatz 1 ist auch eine Methode für die Preisbildung für grenzüberschreitende Übertragungskapazität festzulegen, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird. Diese Methode muss mit den Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 im Einklang stehen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie muss Marktengpässe widerspiegeln;
b)
sie muss auf den Preisen für die durch aktivierte Regelarbeitsgebote bereitgestellte Regelarbeit beruhen, die entweder nach der Preisbildungsmethode gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder, soweit anwendbar, nach der Preisbildungsmethode gemäß Absatz 5 bestimmt wurden;
c)
sie darf keine zusätzlichen Entgelte für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens vorsehen, mit Ausnahme eines Entgelts zum Ausgleich von Verlusten, sofern dieses Entgelt auch in anderen Zeitbereichen angewandt wird.

(4) Die harmonisierte Preisbildungsmethode gemäß Absatz 1 gilt für die durch alle Standardprodukte und spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a bereitgestellte Regelarbeit. Für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b kann der betreffende ÜNB im Vorschlag für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 eine andere Preisbildungsmethode vorschlagen.

(5) Stellen alle ÜNB Effizienzmängel bei der Anwendung der gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgeschlagenen Preisbildungsmethode fest, können sie eine Änderung beantragen und eine Alternative zu der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Preisbildungsmethode vorschlagen. In diesem Falle müssen alle ÜNB durch eine detaillierte Analyse nachweisen, dass die alternative Preisbildungsmethode effizienter ist.

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