Artikel 31 VO (EU) 2017/2195

Aktivierungs-Optimierungsfunktion

(1) Alle ÜNB richten gemäß Artikel 29 und dem vorliegenden Artikel eine Aktivierungs-Optimierungsfunktion ein, um die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf unterschiedlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen zu optimieren. Diese Funktion muss mindestens Folgendes berücksichtigen:

a)
die Aktivierungsverfahren und technischen Beschränkungen unterschiedlicher Regelarbeitsprodukte;
b)
die Betriebssicherheit;
c)
alle Regelarbeitsgebote, die in den kompatiblen gemeinsamen Merit-Order-Listen enthalten sind;
d)
die Möglichkeit, entgegengesetzte Aktivierungsanforderungen von ÜNB miteinander zu verrechnen;
e)
die von allen ÜNB eingereichten Aktivierungsanforderungen;
f)
die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität.

(2) Gemeinsame Merit-Order-Listen müssen aus Regelarbeitsgeboten für Standardprodukte bestehen. Alle ÜNB erstellen die erforderlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen für Standardprodukte. Regelarbeitsgebote für die Aufwärts- und die Abwärtsregelung werden auf unterschiedlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen geführt.

(3) Jede Aktivierungs-Optimierungsfunktion nutzt mindestens eine gemeinsame Merit-Order-Liste für aufwärts gerichtete Regelarbeitsgebote und eine gemeinsame Merit-Order-Liste für abwärts gerichtete Regelarbeitsgebote.

(4) Die ÜNB stellen sicher, dass die an die gemeinsamen Merit-Order-Listen übermittelten Regelarbeitsgebote in Euro angegeben werden und auf die Marktzeiteinheit Bezug nehmen.

(5) In Abhängigkeit von den erforderlichen Standardprodukten für Regelarbeit können ÜNB weitere gemeinsame Merit-Order-Listen erstellen.

(6) Jeder ÜNB übermittelt seine Anforderungen zur Aktivierung von Regelarbeitsgeboten an die Aktivierungs-Optimierungsfunktion.

(7) Die Aktivierungs-Optimierungsfunktion wählt Regelarbeitsgebote aus und fordert die Aktivierung der ausgewählten Regelarbeitsgebote des Anschluss-ÜNB an, mit dessen Netz der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Regelarbeitsgebot ausgewählt wurde.

(8) Die Aktivierungs-Optimierungsfunktion übermittelt dem ÜNB, der die Aktivierung der Regelarbeitsgebote angefordert hat, eine Bestätigung über die aktivierten Regelarbeitsgebote. Die Regelreserveanbieter, deren Gebote aktiviert wurden, sind dafür verantwortlich, das angeforderte Volumen bis zum Ende des Lieferzeitraums bereitzustellen.

(9) Alle ÜNB, die einen Frequenzwiederherstellungsprozess und einen Ersatzreserven-Prozess zum Ausgleich der Bilanz ihrer LFR-Zone durchführen, bemühen sich darum, alle Regelarbeitsgebote der jeweiligen gemeinsamen Merit-Order-Listen zu nutzen, um das System unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen zu halten.

(10) ÜNB, die keinen Ersatzreserven-Prozess zum Ausgleich der Bilanz ihrer LFR-Zone durchführen, bemühen sich darum, alle Regelarbeitsgebote der jeweiligen gemeinsamen Merit-Order-Listen für Frequenzwiederherstellungsreserven zu nutzen, um das System unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen zu halten.

(11) Wenn sich das Netz nicht im Normalzustand befindet, können die ÜNB entscheiden, das System nur mit Hilfe von Regelarbeitsgeboten von Regelreserveanbietern ihrer eigenen Regelzone auszugleichen, sofern dies dazu beiträgt, den Netzzustand zu verbessern. Zu einer solchen Entscheidung muss der ÜNB unverzüglich eine Begründung veröffentlichen.

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