Artikel 35 VO (EU) 2017/2195
Austausch von Regelreserve
(1) Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells entwickeln.
(2) Der Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells muss Folgendes enthalten:
- a)
- eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 61, in der die Effizienzvorteile der Anwendung des ÜNB/RRA-Modells zumindest für das Fahrplangebiet oder die Fahrplangebiete der beteiligten ÜNB nachgewiesen werden;
- b)
- die vorgesehene Anwendungsdauer;
- c)
- eine Beschreibung der Methode zur Gewährleistung ausreichender grenzüberschreitender Übertragungskapazität gemäß Artikel 33 Absatz 6.
(3) Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, können die entsprechenden ÜNB und Regelreserveanbieter bei den relevanten Verfahren von der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 und Artikel 29 Absatz 9 ausgenommen werden.
(4) Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, vereinbaren die beteiligten ÜNB die technischen und vertraglichen Anforderungen sowie den Informationsaustausch für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Der vertragsschließende ÜNB und der Regelreserveanbieter legen auf der Grundlage des ÜNB/RRA-Modells vertragliche Regelungen fest.
(5) Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven nur dann angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auch auf den Austausch von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven angewandt wird.
(6) Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auf den Austausch von Regelleistung für Ersatzreserven angewandt wird oder wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt.
(7) Binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Austausch von Regelleistung auf dem ÜNB/ÜNB-Modell basieren. Dies gilt nicht für das ÜNB/RRA-Modell für Ersatzreserven, wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt.
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