Artikel 36 VO (EU) 2017/2195

Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität

(1) Alle ÜNB nutzen die gemäß Artikel 37 Absätze 2 und 3 berechnete verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren.

(2) Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit nutzen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität

a)
gemäß Artikel 33 Absatz 6 verfügbar ist;
b)
gemäß Artikel 38 Absätze 8 und 9 freigegeben wird;
c)
gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 zugewiesen wird.

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