Artikel 37 VO (EU) 2017/2195

Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität

(1) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts aktualisieren alle ÜNB kontinuierlich die Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens. Die Angaben zur grenzüberschreitenden Übertragungskapazität werden immer dann aktualisiert, wenn ein Teil der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität genutzt oder grenzüberschreitende Übertragungskapazität neu berechnet wurde.

(2) Vor der Umsetzung der Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Absatz 3 nutzen die ÜNB die nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts verbleibende grenzüberschreitende Übertragungskapazität.

(3) Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion eine Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität innerhalb des für den Austausch von Regelarbeit oder die Durchführung des IN-Verfahrens relevanten Zeitbereichs. Diese Methode darf nicht zu Marktverzerrungen führen und muss mit der Berechnungsmethode für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 im Intraday-Zeitbereich angewandt wird.

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