Artikel 38 VO (EU) 2017/2195

Allgemeine Anforderungen

(1) Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines der folgenden Verfahren erstellen:

a)
das ko-optimierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 40;
b)
das marktbasierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 41;
c)
das Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42.

Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, kann bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu diesem Zweck verwendet werden.

(2) Der Vorschlag für die Anwendung des Zuweisungsverfahrens muss Folgendes enthalten:

a)
die Gebotszonengrenzen, den Marktzeitbereich, die Dauer der Anwendung und die anzuwendende Methode;
b)
im Falle des Zuweisungsverfahrens auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse das Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität und die neueste Wirtschaftlichkeitsanalyse, aus der die Wirtschaftlichkeit dieser Zuweisung hervorgeht.

(3) Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB gemäß Artikel 40 und, soweit relevant, gemäß den Artikeln 41 und 42 einen Vorschlag zur Harmonisierung der Methode zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung je Zeitbereich.

(4) Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, wird ausschließlich für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung, für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung und für Ersatzreserven genutzt. Beim Betrieb und Austausch von Frequenzhaltungsreserven wird die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnete Zuverlässigkeitsmarge angewandt, mit Ausnahme von Gleichstrom-Verbindungsleitungen (DC-Verbindungsleitungen), bei denen grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Betrieb und Austausch von Frequenzhaltungsreserven auch gemäß Absatz 1 zugewiesen werden kann.

(5) ÜNB können grenzüberschreitende Übertragungskapazität nur dann für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zuweisen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität im Einklang mit den Kapazitätsberechnungsmethoden berechnet wird, die gemäß der Verordnungen (EU) 2015/1222 und (EU) 2016/1719 entwickelt wurden.

(6) Die ÜNB betrachten grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, bei der Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität.

(7) Nutzen Inhaber von Rechten auf physische Übertragung grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung, gilt die Leistung ausschließlich für den Ausschluss von der Anwendung des Grundsatzes „Use it or sell it” (UIOSI) als nominiert.

(8) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen oder Reserven teilen, prüfen regelmäßig, ob die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität dazu noch erforderlich ist. Wird das Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse angewandt, erfolgt diese Prüfung mindestens einmal jährlich. Wird die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität zu diesem Zweck nicht mehr benötigt, wird sie baldmöglichst freigegeben und in den folgenden Zeitbereichen der Kapazitätsvergabe zurückgegeben. Diese grenzüberschreitende Übertragungskapazität wird bei den Berechnungen der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität nicht mehr als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität betrachtet.

(9) Wurde grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, nicht für den entsprechenden Austausch von Regelarbeit genutzt, wird sie für den Austausch von Regelarbeit mit kürzeren Aktivierungszeiten oder für die Anwendung des IN-Verfahrens freigegeben.

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