Artikel 40 VO (EU) 2017/2195

Ko-optimiertes Zuweisungsverfahren

(1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für ein ko-optimiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens einen Tag vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:

a)
das Verfahren zur Mitteilung über die Anwendung des ko-optimierten Zuweisungsverfahrens;
b)
eine detaillierte Beschreibung, wie grenzüberschreitende Übertragungskapazität in einem einzigen optimierten Verfahren, das sowohl für implizite als auch für explizite Auktionen durchgeführt wird, Geboten für den Energieaustausch und Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wird;
c)
eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das ko-optimierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde;
d)
das Verfahren zur Festlegung des maximalen Volumens der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung.

(2) Diese Methode muss auf einem Vergleich des tatsächlichen Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem tatsächlichen Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch beruhen.

(3) Die Preisbildungsmethode, die Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das ko-optimierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Kapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, die Geboten für den Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.

(4) Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die mithilfe des ko-optimierten Zuweisungsverfahrens Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, darf nur für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und den damit verbundenen Austausch von Regelarbeit genutzt werden.

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