Artikel 41 VO (EU) 2017/2195
Marktbasiertes Zuweisungsverfahren
(1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode für ein marktbasiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:
- a)
- das Verfahren zur Mitteilung über die Anwendung des marktbasierten Zuweisungsverfahrens;
- b)
- eine detaillierte Beschreibung, wie der tatsächliche Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch ermittelt werden, sowie wie gegebenenfalls der tatsächliche Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch und der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung ermittelt werden;
- c)
- eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das marktbasierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde;
- d)
- das Verfahren zur Festlegung des maximalen Volumens der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Absatz 2.
(2) Die marktbasierte Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität ist auf 10 % der für den Energieaustausch zwischen den jeweiligen Gebotszonen verfügbaren Übertragungskapazität des vorangegangenen relevanten Kalenderjahres oder, im Falle neuer Verbindungsleitungen, auf 10 % der installierten technischen Gesamtkapazität dieser neuen Verbindungsleitungen beschränkt.
Diese Volumenbeschränkung kann entfallen, wenn die Kontrahierung höchstens zwei Tage vor der Bereitstellung der Regelleistung erfolgt oder wenn die Gebotszonen über Gleichstrom-Verbindungsleitungen verbunden sind, bis das ko-optimierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 auf Unionsebene harmonisiert ist.
(3) Diese Methode muss auf einem Vergleich des tatsächlichen Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem prognostizierten Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch oder auf einem Vergleich des prognostizierten Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem tatsächlichen Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch basieren.
(4) Die Preisbildungsmethode, die Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das marktbasierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Kapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Kapazität, die dem Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.
(5) Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die mithilfe des marktbasierten Zuweisungsverfahrens dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, darf nur für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und den damit verbundenen Austausch von Regelarbeit genutzt werden.
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